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KG (Kommanditgesellschaft) (Gründung (Rechtsnatur (Keine eigene…
KG (Kommanditgesellschaft)
Komplementär
Vollhafter
Haftet mit seiner
Kapitaleinlage
und mit seinem
Privatvermögen
Rechte und Pflichten wie
OHG
- Gesellschafter
Gewinn
Rest in Verhältnis zu
verteilen
,
Verlust
ebenso
4% ihrer Kapitaleinlagen
Rechtsgrundlage
HGB
§§ 161 ff.
Handelsgesetzbuch
Gründung
Rechtsnatur
Keine
eigene Rechtspersönlichkeit
Form
Verträge formfrei, aber Eintragung ins Handelsregister
Gründer
Mindestens 2 Personen (Komplementär und Kommanditist)
Beginn
Mit Geschäftsbeginn Haftungsbeschränkung des Kommanditisten ab Eintragung ins Handelsregister
Firma
Firma mit Zusatz
KG
, Name mindestens eines Komplementärs mit Zusatz KG
Wesen
Unternehmen für den Betrieb eines Handelsgewerbes
Kommanditist
Teilhafter
Haftet
nur
mit seiner
Kapitaleinlage
Nicht
zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt
Kontrollrecht
Bilanzabschrift
verlangen
Gewinn
4%
ihrer Kapitaleinlagen
Rest in Verhältnis zu
verteilen
,
Verlust
nur bis zur seiner Kapitaleinlagen