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GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) (Rechtsgrundlage (Bürgerliches…
GbR
(Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB
§§ 705 ff.
GbR
wird auch
BGB
-Gesellschaft genannt
Form
Schriftform
empfohlen
, jedoch nicht zwingend nötig
Mündliche
Abmachungen gelten ebenso als Vertrag
Rechtsnatur
Eingeschränkte Rechtsperönlichkeit
Kann
nicht
ins Handelsregister eingetragen werden
Geschäfte
Alle Gesellschafter
müssen
zustimmen
Führen Geschäfte
gemeinschaftlich
Vermögen
Gewinn steht
allen
Gesellschaftern zu
Wird gleichmäßig aufgeteilt
Gründung
Erfordert
min. 2
Rechtssubjekte
Möglich zwischen
Natürlichen
sowie auch
Juristischen
Personen