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Führerwille als Rechtsquelle (Rechtsanwendung (freiere Stellung des…
- Führerwille als Rechtsquelle
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Gesetzgebung
Gesetz zur Änderung des StGB (Analogienovelle), 28.6.1935
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Abkehr von „nullum crimen/ nulla poena sine lege“, hin zu „nullum crimen sine poena“
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Verfahrensnovelle
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§ 267 a RStPO: Prüfung, „ob durch entsprechende Anwendung (des) Strafgesetzes der Gerechtigkeit zum Siege verholfen werden kann“
Rechtsanwendung
freiere Stellung des Richters -> aber nur frei von der Normen- und Rechtsgarantiebindung (Freiere Stellung gegenüber dem Gesetz);
Heinrich Henkel: die frei Unabhängigkeit des Richters in ihrem neuen Sinngehalt
—> an die Stelle des alten Gesetztes ist der Wille der Führung getreten
Gegenüber Führungsentscheidungen die in Form eines Gesetzes oder Verordnung geäußert werden steht dem Richter kein Prüfungsrecht zu. Auch an sonstige Entscheidungen des Führers ist der Richter gebunden
aber natürlich nicht frei von der politischen Führung, da sie direkt gebunden sind den Führerwillen auszulegen
Grundlage der Auslegung aller Rechtsquellen ist NS Weltanschauung, insb. im Parteiprogramm und in Äußerungen des Führers
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Leitsätze für Richter
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C. Schmitt: Neue Leitsätze für die Rechtspraxis (1933)
-> Für die Anwendung und Handhabung der Generalklauseln durch den Richter, Anwalt, Rechtspflege oder Rechtslehrer sind die Grundsätze des Nationalsozialismus unmittelbar und ausschließlich maßgebend
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