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Internationales Privatrecht (I) Grundfragen grenzüberschreitender…
Internationales Privatrecht
I)
Grundfragen
grenzüberschreitender Rechtsanwendung im Privatrecht, verknüpft mit dem
Deliktsstatut
A) Begriff "IPR", Art. 3 EGBGB
Definition : Art. 3 a.E. EGBGB
Nationalen Kollisionsrecht, europäischen Gemeinschaftsrecht, kollisionsrechlichen Staatsverträgen
IPR bestimmt nur die Rechtsordnung, deren Sachnormen auf den Fall anzuwenden sind.
B) Einstiegfall
OLG Hamburg, 2000 (Straßenverkehrsunfall in Spanien)
Grundsatz im EGBGB :
Art. 4 I 1 EGBGB
:
Gesamtnormverweisung
(= référence à la norme générale)
Ausnahme :
Sachnormverweisung
: Art. 3a I EGBGB ??? :
C) Das Deliktsstatut
Anwendbarkeit der Rom-II-Verordnung
a) Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung
"
Außervertragliche
Schuldverhältnisse in
Zivil- und Handelssachen
, die eine Verbindung zum Recht verschiedene Staaten aufweisen"
b) Bereichausnahmen
Ansprüche, die auf
Gesellschaftsrecht
beruhen.
Art. 1 II g VO
: Verletzung der Privatsphäre oder des Persönlichkeitsrechts (die in D. als Teil des Deliktsrechts behandelt wird).
Grund : kein Einigkeit (aber Vorschlag in Europaparlament).
c) Zeitliche Geltung
Art. 32 VO : 11. Januar 2009
Art. 31 VO : Zeitliche Anwendbarkeit : "wird auf schadensbegründende Ereignisse angewandt"
d) Verbleibender Anwendungsbereich für Art. 38 ff. EGBGB
e) Prüfungsreihenfolge
Als VO : unmittelbar und vorrangig anwendbar. Art. 3 EGBGB = nur Klarstellungsfunktion => Als "loi uniforme" ausgestaltet also findet auch Anwendung gegenüber nicht EU-Mitgliedstaaten (Art. 3 VO).
Regelanknüpfung des Deliktsstatut nach der Rom-II-VO
Das Deliktsstatut nach Art. 40 ff. EGBGB
D) Sonderdeliktsrecht
II)
Lösung
grenzüberschreitender Sachverhalte und beteiligte Interessen
III)
Autonomie
bei internationaler Rechtsgestaltung und ihre Grenzen, verknüpft mit den
Vertragsstatut