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Kelsen: "Das Problem der Gerechtigkeit" (Kritik (gegen…
- Kelsen: "Das Problem der Gerechtigkeit"
Norm
Geltung
durch höherrangige Norm, die zur Normsetzung ermächtigt:
Eine Norm, die nichts anderes als eine Sollensanordnung ist, kann man ihre Geltung nur von einer anderen – im Stufenbau der Rechtsordnung höher stehenden – Norm ableiten. Dies führt zu einem infiniten Regress über eine jeweils vorausgesetzte Norm, deren Geltungsgrund wieder einen Geltungsgrund haben muss.
Um diesem Regress eine Grenze zu setzen, führt Kelsen die sogenannte Grundnorm ein
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Definition
mit subjektivem "Sollen"
Sinn von Normen: (normatives) Können, Dürfen, Ermächtigen
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Rechtstheorie
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politischer Fluchtpunkt: Stärkung des parlamentarischen Gesetzgebers in einer
repräsentativen Demokratie
"reine Rechtslehre"
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= Rechtspositivismus
Relativitätsthese = verneint die menschliche Erkenntnis einer absoluten Norm und beruht damit auf einem ethischen Nonkognitivismus bzw. einem Wertrelativismus. Mit Verweis auf die geschichtlich auftauchenden, höchst unterschiedlichen Auffassungen über unverfügbare, objektive Wertmaßstäbe erweist sich ein jedes Wertsystem als Kulturerscheinung, und somit als relativ. Es existiert kein – für Menschen ersichtliches – Kriterium objektiver Art zur Beurteilung der inneren, moralischen Richtigkeit einer Norm.
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= strengen Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft, worunter eine Beschränkung auf das real erfahrbare Recht ohne Rückgriff auf metaphysische Gründe
strenge Untescheidung: „Geltung“ (d. i. die „spezifische Existenz“ einer Norm) und der „Verbindlichkeit“, d. i. die moralische Frage, ob man sich an die Norm hält oder sie bricht – nach Kelsen kann dies nur jedes Individuum für sich selbst entscheiden, einen objektiven Maßstab kann es nicht geben.
später unversalisiert: „Geltung“ (positive Existenz) jeder Normenordnung, sei es z. B. eine bestimmte gesellschaftliche Moral, eine bestimmte staatliche oder überstaatliche Rechtsordnung oder eine Religionsgemeinschaft, nicht von der inhaltlichen Übereinstimmung mit einer anderen Normenordnung abhängen könne.
Kritik
gegen Gegenstandsbegrenzung: führt zu Verarmung der Rechtswissenschaft als Reine Rechtslehre und schafft einen Bereich der Rechtspolitik/“unreinen Rechtslehre“
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gegen den Normbegriff: zwingt Kelsen dazu, innerhalb des positiven Rechts zahlreiche Arten von „unselbständigen Normen“ zu entdecken bzw. Gehalt und Funktion von Normen umzudeuten
gegen das Konzept der Grundnorm: unklar und widersprüchlich: Lässt sich Grundnorm inhaltsleer voraussetzen, oder setzt das Voraussetzen der Grundnorm nicht voraus, dass an die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsordnung „im Großen und Ganzen“ geglaubt wird?
gegen non-kognitivistischen Ausgangspunkt: sind bestimmte Inhalte des Rechts nicht ungerecht/unmoralisch?
moralische Kritik: Hilft Kelsens strikte Trennung von Reiner Rechtslehre
und Rechtspolitik dabei, das Richtige zu tun, konkret: dem Unrecht nicht zuzuarbeiten?
Ziel: explanation of legality and the normativity of law, without an attempt to reduce jurisprudence, or “legal science”, to other domains
anti-reductionist explanation of legal validity: since we cannot derive an “ought” from an “is”, some “ought” must be presupposed in the background that would enable us to interpret certain acts or events as having legal significance
Lehnt Naturrecht ab.
Rechtsbegriff, der sich auf Setzung und Zwang gründet, gründet sich letztlich auf Macht.