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Eheliche-uneheliche Kinder im Mittelalter und ABGB 1811 (MA (Unehelich…
Eheliche-uneheliche Kinder im Mittelalter und ABGB 1811
MA
Unehelich
Zunächst keine Unterschiede bei Rechtsfähigkeit wenn sie in den Hausverband aufgenommen wurden
In christlicher Zeit verloren uneheliche Kinder Erbrecht gegenüber dem Vater, hatten aber Anspruch auf Unterhalt
Ausschluss von verschiedenen Berufen
Keine Zunft Mitglieder
Keine kirchlichen Ämter
Ehelich
Zweckbindung des Kindesvermögens als erste Rechtsform einer Unterhaltspflicht des Vaters, Aussteuer bei Ausscheiden des Kindes aus der Mundgewalt
Personen rechtlich und vermögensrechtlich der Gewalt des Vaters ausgesetzt
ABGB 1811
Ehelich
Anspruch auf Unterhalt durch Vater
Körperliche Pflege durch Mutter
Vater war gesetzlicher Vertreter
Erziehungsgewalt gleichgestellt mit stärkerer Stellung des Vaters
Vermögen des Kindes war dessen Eigentum (vom Vater verwaltet)
Familienname vom Vater
Unehelich
Bis zur ersten Teilnovelle kein Recht auf Familie und Verwandtschaft
Danach keine Unterschiede mehr