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Eherecht/Gesetz 1938 Modernes Recht (Ehe kommt gültig zu stande wenn:…
Eherecht/Gesetz 1938 Modernes Recht
Geltendes österr. Eherecht basiert auf dem Ehegesetz 1938 (ent-nazifiziert) und dem ABGB
Verlöbnis
vorläufiges Versprechen sich zu verheiraten (Vorvertrag)
Hauptvertrag kann nicht erzwungen werden
Voraussetzung
18 LJ vollendet
Ehemündigkeit
Ehegeschäftsfähig (Handlungsfähig)
Ehe kommt gültig zu stande wenn:
kein gesetzl. Vorbehalt besteht
keine Formvorschrift verletzt wurde
kein Willensmangel vorliegt
Auch mangelhafte Ehe ist bis zur Aufhebung gültig; Aufhebung (ex nunc), Nichtigerklärung (ec tunc)
Vermögensrechtliche Beziehungen können durch Ehepakte geregelt werden. Gesetzlicher Güterstand der Gütertrennung
Scheidung
Einvernehmliche Scheidung ist möglich
Scheidungsgründe
Verschulden
Eheverfehlung
wegen auf geistiger Stöhrung beruhender Eheverfehlung
wegen geistiger, ansteckender od. ekelerregender Krankheit