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Februarpatent + Reichsverfassung 1861 (Gesetzgebung (Landesgesetzgebung…
Februarpatent + Reichsverfassung 1861
Abkehr vom Oktoberdiplom, formell als dessen Vollendung durch Februarpatent(=Ausführungsgesetz zum Oktoberdiplom; Inhaltliche Änderungen; scheinkonstitutionell)
2 Beilagen: Grundgesetz über Reichsvertretung="Verfassung unseres Reiches" + 15Landesordnungen bzw. Landtagswahlordnungen
Gesetzgebung
Landesgesetzgebung
Ausführungsgesetzgebung + Vollziehung der Länder
bei
Gemeinde-, Kirchen- und Schulangelegenheiten+Militärquartierung
Landesfinanzen, Landwirtschaft, Landeswohlfahrt+Bauwesen
Landtage bestanden aus 4 Kurien
Großgrundbesitz
Handel+Gewerbe
Städte und Märkte
Landgemeinden
wurden mit hohem Steuerzensus gewählt
Reichsvertretung
Reichsrat
Kaiser
Notverordnungsrecht, falls Reichsrat nicht versammelt
Herrenhaus
großjährigen, kaiserlichen Prinzen, Erzbischöfe, Bischöfe im Fürstenrang, vom Kaiser ernannte Vertreter des Adel, sowie ausgezeichnete Männer aus Staat, Kirche, Wissenschaft und Kunst (auf Lebenszeit)
Abgeordnetenkammer
343 Mitglieder
nach einem festgelegten Verhältnis von den Landtagen entsendet
Kaiser konnte unmittelbar Wahl vornehmen wenn die Landtage säumig wurden
Kompetenzbereich des Reichsrates
weiterhin alle Länder betreffenden Angelegenheiten (Handel, Zoll, Währung, Militärdienst, Eisenbahn...
Funktion war hier nicht nur beratend sondern beschließend
Zustimmung beider Häuser + Sanktion des Kaisers
Gesetzesinitiative
Prärogative(Vorrechte) der Krone
Äußeres, Kriegswesen, Religion, Unterricht, Straf-und Zivilrecht wurden nicht den Reichsrat oder Ländern zugewiesen
Für die Behandlung von Angelegenheiten nicht ungarischer Länder wurde ein engerer Reichsrat geschaffen(ohne Abgeordnete Ungarns)
Die Abänderung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung bedurfte eine 2/3 Mehrheit in beiden Häusern