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6. Rentenversicherung SGB VI (Allgemein (= Versicherung für gesamte…
6. Rentenversicherung SGB VI
Allgemein
= Versicherungszweig der Sozialversicherung
Aufgaben
Schutz des Einzelnen/ Familie
verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter, Tod (für Hinterbliebene) -> zahlt eine Rente § 23 SGB I
allg. Maßnahmen zur Besserung gesundheitl. Verhältnisse der Bevölkerung durchführen
Gewährung von Leistungen zur Reha
Zahlung von Zuschüsse zu den Beiträgen der KV für Rentner
= Versicherung für gesamte Bevölkerung
jeder kann beitreten
Finanzierung: aus Beiträgen von AG und AN und Bundeszuschüsse (ca. 27%)
Beitrag für allg. RV: 18,7 %
Beitrag für knappschaftl. RV: 24,8 %
Merkmale des Finanzierungssystems
Umlageverfahren
Geld, was jetzt eingezahlt wird, wird auf Rentner umgelegt
Generationenvertrag (= Grundlage für Umlageverfahren)
unausgesprochen
nicht schriftlich festgelegter Vertrag
zwischen Beitragszahlenden und Rentnern
jetzt wird an Rentner gezahlt (in der Hoffnung, dass Nachkommen für uns zahlen)
3 Säulen der RV
gesetzliche RV
betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente)
private Altersvorsorge (priv. RV, Wohnungseigentum)
Gesetzl. RVTräger
Deutsche RV-Bund
Deutsche RV der Regionen
Deutsche RV Knappschaften/Bahn/ See
Landwirte: Sozialversicherung für Landwirtschaft
Voraussetzungen des Rentenbezugs
allg. Voraussetzungen für Rentenbezug
Mindestversicherungszeit (Wartezeit) § 34 SGB VI
vorliegen von besonderen versicherungsrechtl. u persönl. Voraussetzungen
Anspruch auf Vollrente vor Regelaltersgrenze:
Hinzuverdienste werden nicht überschritten
vorher mtl, jetzt jährlich
6300 € (12x450 + 2x450€)
darf 2x um das Doppelte überschritten werden (2x 450)
Rechtsfolgen bei überschreiten d Hinzugrenze
Überschreiten im Kalenderjahr: - Hinzuverdienst wird durch Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet
=> Rente wird nicht gekürzt!
Anspruch auf Teilrente, wenn Hinzuverdienst > 6300 €
Höhe der Teilrente: 1/12 des übersteigenden Betrag 40 % auf Vollrente angerechnet
übersteigt Hinzuverdienstdeckel:
übersteigende Betrag in voller Höhe dem verbleibenden Rentenbetrag angerechnet
Ziel: können nur 1 Einkommen aus Rente und Hinzuverdienst bis Höhe früheren Einkommens erzielen
erzielt anzurechnender Hinzuverdienst Höhe der Vollrente
=> kein Anspruch auf Rente
Mütterrente
Kindererziehungszeit
Anrechnung vor 1992 geborene Kinder endet 2 Jahre nach Geburt § 249 SGB VI
-> Regelung für Mütter und Väter getroffen
Rente gehen ab 1.7.14
Kindererziehungszeit (vor 1992 geborene K) wurde 12 Monate erweitert
bereits in Rente gewesen:
zusätzlicher Zuschlag: gleiche Höhe wie Rentenertrag
Grund: Vereinfachte Verwaltung aus zusätzl. Kinderzeit
Mütter in Rente 1986
erhielten Kindererziehungsleistung
Leistung um gleiche Höhe aufgestockt
erhielten Eltern für jedes Kind (vor 1992) zusätzl. Rentenbetrag aus 1 Jahr Kindererziehung