6. Rentenversicherung SGB VI

Allgemein

= Versicherungszweig der Sozialversicherung

Aufgaben

Schutz des Einzelnen/ Familie

allg. Maßnahmen zur Besserung gesundheitl. Verhältnisse der Bevölkerung durchführen

verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter, Tod (für Hinterbliebene) -> zahlt eine Rente § 23 SGB I

Gewährung von Leistungen zur Reha

Zahlung von Zuschüsse zu den Beiträgen der KV für Rentner

= Versicherung für gesamte Bevölkerung

jeder kann beitreten

Finanzierung: aus Beiträgen von AG und AN und Bundeszuschüsse (ca. 27%)

Beitrag für allg. RV: 18,7 %

Beitrag für knappschaftl. RV: 24,8 %

Merkmale des Finanzierungssystems

Umlageverfahren

Generationenvertrag (= Grundlage für Umlageverfahren)

unausgesprochen

nicht schriftlich festgelegter Vertrag

zwischen Beitragszahlenden und Rentnern

jetzt wird an Rentner gezahlt (in der Hoffnung, dass Nachkommen für uns zahlen)

Geld, was jetzt eingezahlt wird, wird auf Rentner umgelegt

3 Säulen der RV

gesetzliche RV

betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente)

private Altersvorsorge (priv. RV, Wohnungseigentum)

Gesetzl. RVTräger

Deutsche RV-Bund

Deutsche RV der Regionen

Deutsche RV Knappschaften/Bahn/ See

Landwirte: Sozialversicherung für Landwirtschaft

Voraussetzungen des Rentenbezugs

allg. Voraussetzungen für Rentenbezug

Mindestversicherungszeit (Wartezeit) § 34 SGB VI

vorliegen von besonderen versicherungsrechtl. u persönl. Voraussetzungen

Anspruch auf Vollrente vor Regelaltersgrenze:

Hinzuverdienste werden nicht überschritten

vorher mtl, jetzt jährlich

6300 € (12x450 + 2x450€)

darf 2x um das Doppelte überschritten werden (2x 450)

Rechtsfolgen bei überschreiten d Hinzugrenze

Überschreiten im Kalenderjahr: - Hinzuverdienst wird durch Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet

=> Rente wird nicht gekürzt!

Anspruch auf Teilrente, wenn Hinzuverdienst > 6300 €

Höhe der Teilrente: 1/12 des übersteigenden Betrag 40 % auf Vollrente angerechnet

übersteigt Hinzuverdienstdeckel:

übersteigende Betrag in voller Höhe dem verbleibenden Rentenbetrag angerechnet

Ziel: können nur 1 Einkommen aus Rente und Hinzuverdienst bis Höhe früheren Einkommens erzielen

erzielt anzurechnender Hinzuverdienst Höhe der Vollrente

=> kein Anspruch auf Rente

Mütterrente

Kindererziehungszeit

Anrechnung vor 1992 geborene Kinder endet 2 Jahre nach Geburt § 249 SGB VI

-> Regelung für Mütter und Väter getroffen

Rente gehen ab 1.7.14

Kindererziehungszeit (vor 1992 geborene K) wurde 12 Monate erweitert

bereits in Rente gewesen:

zusätzlicher Zuschlag: gleiche Höhe wie Rentenertrag

Grund: Vereinfachte Verwaltung aus zusätzl. Kinderzeit

Mütter in Rente 1986

erhielten Kindererziehungsleistung

Leistung um gleiche Höhe aufgestockt

erhielten Eltern für jedes Kind (vor 1992) zusätzl. Rentenbetrag aus 1 Jahr Kindererziehung