6. Rentenversicherung SGB VI
Allgemein
= Versicherungszweig der Sozialversicherung
Aufgaben
Schutz des Einzelnen/ Familie
allg. Maßnahmen zur Besserung gesundheitl. Verhältnisse der Bevölkerung durchführen
verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter, Tod (für Hinterbliebene) -> zahlt eine Rente § 23 SGB I
Gewährung von Leistungen zur Reha
Zahlung von Zuschüsse zu den Beiträgen der KV für Rentner
= Versicherung für gesamte Bevölkerung
jeder kann beitreten
Finanzierung: aus Beiträgen von AG und AN und Bundeszuschüsse (ca. 27%)
Beitrag für allg. RV: 18,7 %
Beitrag für knappschaftl. RV: 24,8 %
Merkmale des Finanzierungssystems
Umlageverfahren
Generationenvertrag (= Grundlage für Umlageverfahren)
unausgesprochen
nicht schriftlich festgelegter Vertrag
zwischen Beitragszahlenden und Rentnern
jetzt wird an Rentner gezahlt (in der Hoffnung, dass Nachkommen für uns zahlen)
Geld, was jetzt eingezahlt wird, wird auf Rentner umgelegt
3 Säulen der RV
gesetzliche RV
betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente)
private Altersvorsorge (priv. RV, Wohnungseigentum)
Gesetzl. RVTräger
Deutsche RV-Bund
Deutsche RV der Regionen
Deutsche RV Knappschaften/Bahn/ See
Landwirte: Sozialversicherung für Landwirtschaft
Voraussetzungen des Rentenbezugs
allg. Voraussetzungen für Rentenbezug
Mindestversicherungszeit (Wartezeit) § 34 SGB VI
vorliegen von besonderen versicherungsrechtl. u persönl. Voraussetzungen
Anspruch auf Vollrente vor Regelaltersgrenze:
Hinzuverdienste werden nicht überschritten
vorher mtl, jetzt jährlich
6300 € (12x450 + 2x450€)
darf 2x um das Doppelte überschritten werden (2x 450)
Rechtsfolgen bei überschreiten d Hinzugrenze
Überschreiten im Kalenderjahr: - Hinzuverdienst wird durch Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet
=> Rente wird nicht gekürzt!
Anspruch auf Teilrente, wenn Hinzuverdienst > 6300 €
Höhe der Teilrente: 1/12 des übersteigenden Betrag 40 % auf Vollrente angerechnet
übersteigt Hinzuverdienstdeckel:
übersteigende Betrag in voller Höhe dem verbleibenden Rentenbetrag angerechnet
Ziel: können nur 1 Einkommen aus Rente und Hinzuverdienst bis Höhe früheren Einkommens erzielen
erzielt anzurechnender Hinzuverdienst Höhe der Vollrente
=> kein Anspruch auf Rente
Mütterrente
Kindererziehungszeit
Anrechnung vor 1992 geborene Kinder endet 2 Jahre nach Geburt § 249 SGB VI
-> Regelung für Mütter und Väter getroffen
Rente gehen ab 1.7.14
Kindererziehungszeit (vor 1992 geborene K) wurde 12 Monate erweitert
bereits in Rente gewesen:
zusätzlicher Zuschlag: gleiche Höhe wie Rentenertrag
Grund: Vereinfachte Verwaltung aus zusätzl. Kinderzeit
Mütter in Rente 1986
erhielten Kindererziehungsleistung
Leistung um gleiche Höhe aufgestockt
erhielten Eltern für jedes Kind (vor 1992) zusätzl. Rentenbetrag aus 1 Jahr Kindererziehung