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4. Tarifrecht im öffentl. Dienst und in kirchlichen Einrichtungen…
4. Tarifrecht im öffentl. Dienst und in kirchlichen Einrichtungen
Tarifrecht im öffentlichen Dienst
TVÖD
löste BAT ab
löste Manteltarifvertrag ab
einheitliches
leistungsgerechtes
flexibles
Tarifrecht
=> für alle AN im öffentl. Dienst
(Angestellter, Arbeiter)
einheitliche Grundtabelle
15 Entgeltgruppen
EG: 1-4 (keine, unter 3 Jahre Ausbildung)
EG: 5-8 (abgeschlossene Ausbildung)
EG: 9-12 (Fachhochschulabschluss, Bachelor)
EG: 13-15 (wissenschaftl. Hochschulabschluss, Master)
6 Stufen
Stufe 1 (Einstiegsstufe)
Stufe 2 (nach 1 Jahr in Stufe 1)
Stufe 3 (nach 2 Jahren in Stufe 2)
Stufe 4 (nach 3 Jahren in Stufe 3)
Stufe 5 (nach 4 Jahren in Stufe 4)
Stufe 6 (nach 5 Jahren in Stufe 5)
Aufsteigen: altersunabhängig. Entscheidend sind Berufserfahrung und indiv. Leistung
Tarifrecht in kirchlichen Einrichtungen
Koalitionsfreiheit
durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit eingeschränkt
2 Grundrechte konkurrieren (Koalitionsfreiheit und Glaubensfreiheit)
Kirche
tarifähnliche Vorschriften
orientieren sich am BAT/ TVöD
(AVR = Arbeitsverträge in den Einrichtungen des dt Caritasverbandes)
Tarifrecht wird durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit beeinflusst