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3 Arbeitsrecht des öffentl. Dienstes (Personalrat (Amt (Ehrenamt,…
3 Arbeitsrecht des öffentl. Dienstes
Räumlicher Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze
Verwaltungen/ Betrieben des öffentl. Dienstes -> gibt Personalvertretungsrecht
(berücksichtigt Besonderheiten d öffentl. Dienstes gegenüber privatrechtl organisierten Betrieben)
öffentl. Dienste
kein Erwerbszweck (non Profit)
Vorgesetzte
arbeiten nach Gesetzen und Dienstvorschriften
Dienststelle
Personalvertretungsrecht
Betrieb = Dienststelle
BR = Personalrat
AG = Dienststellenleiter/Behördenleiter
mind. 5 wahlberechtigte -> 3 wählbar
Erfasster Personenkreis
Personalvertretungsgesetze
gelten für Beamte, angestellte und Arbeiter des öffentl. Dienstes
werden durch Personalräte vertreten und in einzelnen Dienststellen gewählt
nicht wählbar
Dienststellenleiter
sein Vertreter
Leiter der Personalverwaltung
Recht geht aufgrund strafgerichtl. Verurteilung verloren
Zusammenarbeit Personalrat - Dienststelle
vertrauensvoll
Erfüllung der Aufgabe der Dienststelle
zum Wohl der AN
Personalrat
Personalratsmitglieder
ähnliche Stellung/ Rechte wie BR-Mitglieder
wählbar
1 Jahr Dienst
1/2 Jahr Abteilung
Amtszeit
4 Jahre
Amt
Ehrenamt
Freistellung (wie BR)
keine Nachteile
Beteiligungsrechte
Mitbestimmung
Einstellung/ Übertragung anderer Tätigkeiten
Versetzung/ Umversetzung
soz. Angelegenheiten jeden AN
sonst. Mitbestimmungsangelegenheiten
Mitwirkung
Auflösung/ Verlegung v Dienststellen
Einleitung Disziplinarverfahren gegen Beamte
Entlassung v Beamten auf Probe (Beamte haben Kündigungsschutz auf Lebzeiten)
Personalrat informieren und anhören -> hat bei Kündigung Widerspruchsrecht
keine Einigung:
Einigungsstelle entscheidet - oder
oberste Dienststellenbehörde entscheidet (bei Beamten)
Personalvertretungsrecht
Sonderregelung, da keinen Erwerbszweck dient
Stelle ist erst Amt/ Dienststelle, wenn eigenr Aufgabenbereich zugewiesen ist -> den sie selbständig wah´rnimmt