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fehlerhafte Verwaltungsakte (Überblick (Leitgedanken (Vorgehalt des…
fehlerhafte Verwaltungsakte
Überblick
Leitgedanken
Vorgehalt des Gesetzes
kein Handeln OHNE Gesetz
Vorrang des Gesetzes
kein Handeln GEGEN Gesetz
allgemein
fehlerhaft wenn nicht in rechtmäßiger Weise erlassen
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung -> an Recht und Ordnung gebunden
Wirksamkeit
grundsätzliche Bestandskraft eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
solange wirksam bis zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben, oder durch Zeitablauf erledigt ist
Rechtmäßigkeit
nicht rechtsmäßig/fehlerhaft wenn nicht im Einklang mit Rechtsordnung
rechtmäßig = entspricht allen Anforderungen der Rechtsordnung
Teilaspekte
Zulässigkeit = Verwaltung darf tätig werden
Formelle Rechtmäßigkeit = Beachtung aller gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften
materielle Rechtmäßigkeit = eigentliche Inhalt
Zuverlässigkeit
Behörde ist im Einzelfall befugt durch Verwaltungsakt zu handeln
Formelle Rechtmäßigkeit
allgemein
Erlassen unter Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens in gebotenen Form
Faktoren
zuständige Behörde
örtlich = regionaler Tätigkeitsbereich
sachlich = übertragenen Verwaltungsaufgaben
gebotene Form
grundsätzlich formlos außer Sonderregelungen
Bestimmtheit: erlassende Behörde, Adressat, Inhalt
Begründung -> Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit
Verfahrensvorschriften
Nicht Beachtung -> formell rechtswidrig
Anhörung, Auskunftsrecht, Akteneinsicht
Materielle Rechtmäßigkeit
allgemein
Überprüfung des Inhalts
muss mit bestehenden Rechtsnormen übereinstimmen
Vorliegen Ermächtigungsgrundlage
muss Vorliegen
jede Rechtsnorm, die zu Tun berechtigt
Ermessen
Muss-Vorschrift
Behörde zum Einschreiten verpflichtet
Kann-Vorschrift
vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt
Ermessensentscheidung (rechtlich gebundenes Ermessen)
Soll-Vorschrift
Behörde verpflichtet außer gewichtige Gründe stehen dagegen
Fehlerarten
Überschreitung
Entscheidung nicht mehr von Ermessensgrundlage gedeckt
Nichtgebrauch/Unterschreitung
Behörde macht keinen Gebrauch von Ermessen
Fehlgebrauch/Missbrauch
nicht im richtigen Umfang
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Geeignetheit
gewünschten Erfolg fördern
Notwendigkeit
keine Entfaltung Außenwirkung, keine Alternative
Verhältnismäßigkeit
Zweck-Mittel-Relation: Nachteil in keinem Verhältnis zu Erfolg