Please enable JavaScript.
Coggle requires JavaScript to display documents.
Allgemeiner Kündigungsschutz (Regelbeschäftigte (Ermittlung wie viele…
Allgemeiner Kündigungsschutz
Geltungsbereich
Betrieb mit in der Regel mehr als 5 AN
Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bei Kündigungszugang
Wartefrist
rechtlicher Bestand des AV
bei Auszubildenden, die übernommen wurden -> bisherige Betriebszugehörigkeit
frühere Arbeitsverhältnisse beim gleichen AG mit anrechnen
Regelbeschäftigte
Ermittlung wie viele ständige Arbeitsplätze bei normalen Geschäftsablauf
Teilzeitbeschäftigte entsprechend der Arbeitszeit
Azubis und Aushilfskräfte zählen nicht
sozial gerechtfertigt
Personenbedigt
Krankheit -> drei Stufen Prüfung
Negative Gesundheitsprognose
AG darlegungs- und beweisbelastet
Gegenbeweis AN, dass Krankheiten nicht mehr auftreten
eindeutig einmalige Umstände keine negative Prognose
Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Betriebsablaufstörungen
wirtschaftliche Belastungen
Gewisse Überbrückungsmaßnahmen sind AG zuzumuten
Interessensabwägung
fachlich oder persönlich nicht geeignet
Alter allein kein Kündigungsgrund
Alkohol- oder Drogensucht -> AG muss Gelegenheit für Entziehungskur geben
Verhaltensbedingt
Pflichtwidrigkeiten im Leistungsbereich
Arbeitsverweigerung
Arbeitspflichtverletzung
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
Verstöße gegen betriebliche Ordnung
Störungen im personellen Vertrauensbereich
Darlegungs- und Beweispflicht beim AG
betriebsbedingt
Unternehmerentscheidung
verschiedene Maßnahmen auf geänderten Arbeitsbedarf
Kündigung = Folge aus Entscheidung
Ursachen
Wegfall Arbeitsplatz
dringende Gründe -> keine Möglichkeit Kündigung zu vermeiden
soziale Auswahl
Abfindungsanspruch
Allgemeine Grundsätze
Interessensabwägung
Abwägen zwischen Interessen AG und AN
Kündigung gerechtfertigt, wenn Beendigung verhältnismäßig ist
personenbedingt -> strenge Maßstäbe
Schutzgedanke bei verhaltensbedingter Kündigung
"Ultima-Ratio-Prinzip"
Kündigung als letztes Mittel, wenn weniger einschneidende Maßnahme nicht möglich oder unzumutbar ist
Prüfung durch AG ob Kündigung vermeidbar, z. B. Abmahnung, Versetzung, anderweitige Beschäftigung