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Möglichkeiten der Zusammenarbeit / Beteiligung (Ein Stiller Gesellschafter…
Möglichkeiten der Zusammenarbeit / Beteiligung
(GmbH&Co) KG
Kommanditist
Jahresabschluss: Verzinnsung des eingebrachten Kapitals (4%) + Anteile am Gewinn und Verlust
GmbH
Stiller Gesellschafter
Jahresabschluss: Anteile an Gewinn und Verlust
Ein Stiller Gesellschafter einer GmbH ist, wer gegen eine Vermögenseinlage am Gewinn beteiligt und nach Außen nicht als Gesellschafter erkennbar ist. Ist nicht an der Geschäftsführung beteiligt.
Er ist voll am Verlust der Gesellschaft beteiligt, es kann jedoch im Gesellschaftsvertrag eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen oder auf die Einlage reduziert werden. (§ 231 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB)
typischer Stiller = Kapitaleinlage, dann Einkünfte aus Kapitalvermögen (25% Kapitalertragssteuer). atypischer Stiller = Beteiligung an Betreibsvermögen (z.B. durch Einlage einer Maschine), dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb (komplexeres Steuerverfahren, da hier der Stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist)
Generell §230ff HGB
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__230.html
Kommanditist, ist an der KG beteiligt in Höhe seiner eingebrachten Kapitaleinlage. Er ist im Handelsregister eingetragen. Ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Haftbar nur bis zur Höhe seiner Einlage. Beteiligt an Gewinn und Verlust mit max. der Höhe seiner Einlage. Ein Verlust verringert z.B. seine Anteile.
Beteiligung durch CNC:
unabhänig von der Überlassung (Vermietung, Verpachtug, unentgeltlich) gilt es als "Notwendiges Sondervermögen I und/ oder II". Sehr komplex. Soll der Steuerberater entscheiden ob das Sinn macht. (
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/sonderbetriebsvermoegen-lexikon-des-steuerrechts/
)
muss zu 100% in unser Betriebsvermögen übergehen, keine Sicherheitseinbehalte Dritter.
Also Maschine darf nicht Fianziert werden.
Maschine geht in Betriebsvermögen WiBe über
. Entgegen steht dem ein
Darlehnsanspruch
von FL gegenüber WiBe in Höhe der bewerteten Maschine zzgl. Zinszahlungen für dieses Darlehn. Getilgt wird über Gewinnbeteiligungen. Aber: sobald das Darlehn getilgt ist (Laufzeit) ist auch die Beteiligung an den Gewinnen beendet. Zudem richtet sich die Gewinnbeteiligung ausschließlich nach der Höhe des Darlehns.
Alternativ
kann das Darlehn auch als so genanntes
Wandeldarleh
n behandelt werden. Dabei werden die Tilgungsraten nicht an FL gezahlt sondern direkt in Anteile am Unternehmen umgewandelt. Daraus ergeben sich dann steigende Gewinnanteile für FL. Bis zur vollen Höhe des Darlehns. In diesem Fall allerdings ohne Verzinnsung des Darlehns.
Beteiligung als
Beteiligung durch