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Befreiung von der Arbeitspflicht (Arbeitsunfähigkeit Krankheit (Grundsatz…
Befreiung von der Arbeitspflicht
Arbeitsbefreiung
Anspruch auf Arbeitsverdienst verfällt NICHT, wenn AN ohne Verschulden für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit verhindert ist
persönlicher Risikobereich
Glatteis
Stau
ähnliche Verkehrsprobleme
Arbeitsbefreiung
Eheschließung
Niederkunft der Ehefrau
Tod eines nahen Angehörigen
Teilnahme seltene Familienfeier
unbezahlte Freistellung
erkranktes Kind
10 Tage/Elternteil
20 Tage Alleinerziehende
Arbeitsunfähigkeit Krankheit
Grundsatz Entgeltfortzahlung
unverschuldete Krankheit
Keine Arbeitsleistung als Folge der Krankheit
unabhängig von Höhe Verdienst und Länge der regelmäßigen Arbeitszeit
Anspruch erst nach 4 Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses
Dauer
bis zu 6 Wochen
keine Verlängerung wenn neue Krankheit hinzukommt -> einheitlicher Verhinderungsfall
Beginn mit Eintritt Arbeitsunfähigkeit
Definition Krankheit
regelwidriger körperlicher/geistiger Zustand
führt zu
Heilbehandlung mit Auswirkung auf Arbeitsverhältnis
Arbeitsunfähigkeit
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
Verschulden
Verlust des Entgeltanspruchs
Gesunderhaltung abklären
leichtsinniges/ unverantwortliches Verhalten
grober Verstoß gegen zu erwartetes Verhalten
Anzeige-/Nachweispflicht
Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen
länger als 3 Tage -> ärztliche Bescheinigung
AG kann Attest früher verlangen
vorsätzliche oder fahrlässige Nachweispflichtverletzung -> verweigern der Entgeltfortzahlung
ärztliches Attest = widerlegbarer Beweis der Arbeitsunfähigkeit
Fortsetzungserkrankung
neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei selben Erkankung
mindestens 6 Monate Abstand
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit 12 Monate vergangen
Forderungsübergang/Dritthaftung
Schadensersatz gegenüber Dritter
Übergang an AG, wenn dieser Entgelt gezahlt hat
Höhe
Lohnausfallprinzip
Überstunden werden nicht berücksichtigt
Sonderzuwendungen in beschränktem Maße kürzen
abweichende Regelungen durch Tarifvertrag
Annahmeverzug des AG
Arbeitsleistung wir nicht angenommen
AN kann vereinbarte Vergütung fordern ohne Nachleisung
AN hat Arbeitsleistung tatsächlich angeboten
Beispiel: Kündigung gegen die geklagt wird
Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen
Leistungserbringung aufgrund Umstände unmöglich
Betreibsrisikolehre
Betriebsrisiko, z. B. Versagen von Maschinen
Wirtschaftsrisiko, z. B. Auftragsmangel
AG trägt grundsätzlich Risiko