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Grundbegriffe Arbeitsrecht (Arbeitnehmer (abhängige Beschäftigung (in…
Grundbegriffe Arbeitsrecht
Definition
Rechtsbeziehung zwischen AG und AN
schafft Ausgleich zur bestehenden wirtschaftlichen Überlegenheit des AG
schränkt garantierte Vertragsfreiheit in bestimmten Bereichen ein
Arbeitnehmer
leistet aufgrund privatrechtlichen Arbeitsvertrags abhängige, fremdbestimmte Arbeit
wesentliches Merkmal = persönliche Abhängigkeit
§ 611a BGB Arbeitsvertrag
abhängige Beschäftigung
in betriebliche Organisation eingebunden
Arbeitszeiten nicht selbstbestimmt
befolgen von Weisungen des AG bezüglich der Durchführung der Arbeit
Verträge
Dienstvertrag
§§ 611 ff BGB
gesetzliche Grundlage für Arbeitsverhältnis
Dienstverpflichtete schuldet Arbeitsleistung NICHT Arbeitsergebnis
Werkvertrag/Werkliefervertrag
§§ 631 ff BGB
Gegenstand = Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (entgeltliche Wertschöpfung)
erfolgsbezogen
Nacherfüllung- bzw. Minderungsregelungen
freie Mitarbeit
Unternehmerrisiko/ wirtschaftliches Risiko
§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB
selbständig = nicht in Arbeitsorganisation eingebunden (Weisungsrechte hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort)
Scheinselbständig
auf Dauer für einen AG tätig
kein unternehmerisches Risiko
weisungsgebunden
in Unternehmensorganisation integriert (Arbeitszeit)
Statusfeststellungsverfahren
Deutsche Rentenversicherung
Einleitung durch Auftraggeber bzw. -nehmer möglich
Arbeitnehmerähnliche Person
nicht persönlich abhängig
nicht in Betrieb eingegliedert
wirtschaftlich abhängige Stellung, z. B. Heimarbeit
nur vergleichbar sozial schutzbedürftig im Vergleich zum AN
Arbeitgeber
alle natürlichen und juristischen Personen
einen oder mehr AN gegen Bezahlung in abhängiger Arbeit beschäftigen
Arbeiter/Angestellte
§ 622 BGB
einheitliche Kündigungsfristen
einheitliches Entgeltfortzahlungsgesetz
Leitende Angestellte
typische Unternehmerfunktionen
erheblicher eigener Entscheidungsspielraum
eigene arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen
Rechtsstreitigkeiten zwischen AG und leitendem Angestellten -> Arbeitsgericht
Arbeitszeitgesetz gilt nicht
Kündigungsschutzgesetzt ist etwas eingeschränkt
erhöhte Pflichten, z. B. erhöhte Treuepflicht
Betrieb
organisatorische Einheit
fortgesetzte Verfolgung eines bestimmten arbeitstechnischen Ziels
Unternehmen
organisatorische Einheit
Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke
ein bzw. mehrere Betriebe dienen Unternehmen
Konzern
Zusammenfassung eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen
einheitliche Leitung des herrschenden Unternehmens
mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst