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3.2 Vermutung und Verdacht (Anlässe für die Vermutung eines sexuellen…
3.2 Vermutung und Verdacht
Anlässe für die Vermutung eines sexuellen Missbrauchs
Verbale Hinweise
Verhaltensweisen/ -auffälligkeiten von Mädchen und Jungen
Körperliche Verletzungen/ medizinische Befunde
Grenzverletzendes Verhalten von Erwachsenen und Jugendlichen
Auffällige Familien-, Gruppen- oder institutionelle Dynamiken
Besitz von kinderpornographischem Bildmaterial
Beobachtungen von Fremdmeldern
Umgang mit Vermutung
Sich gegenüber dem Kind/Jugendlichen als vertrauenswürdig erweisen
Professionelle Distanz wahren
Sich selbst und dem Kind/Jugendlichen Zeit geben
Abklärung der Fakten
Mädchen und Jungen sowie deren Vertrauenspersonen unterstützen
Umgang mit Verdacht
Begründeter Verdacht
Erhärteter Verdacht
Niemand ist zur Strafanzeige verpflichtet
Gespräch mit dem Beschuldigten
Nur von Fachkräften mit Erfahrung und fundiertem Wissen
Wichtigste Voraussetzung: Schutz des Betroffenen
Beschuldigte müssen informiert werden, dass ihnen eine Schweigeversicherung über die Inhalte des Gesprächs nicht gegeben werden kann
Beschuldigte müssen informiert werden, dass Angaben der Opfer zu deren Schutz nicht bzw. nur zum Teil offengelegt werden
Transparenz der Arbeitsweise ist eine wesentliche Voraussetzung um Kooperationsabsprachen im Sinne des Kindeswohls aushandeln zu können
Gehört der Beschuldigte zum unmittelbaren sozialen Umfeld des Kindes
Tagesablauf des Kindes, Schlafgewohnheiten, Aufteilung der gemeinsam genutzten Räumlichkeiten
Gewohnheiten, Verhaltensweisen in unterschiedlichen Situationen
Sorgen, Belastungen der Familie
Umgang mit Sexualität
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