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Instrumente der Raumplanung (Raumordnung: Seit Föderalismusreform 2006…
Instrumente der Raumplanung
Raumordnung:
Seit Föderalismusreform 2006 ist Raumordnung Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, Art. 74 (1) Nr. 31 GG
Entwicklungsziele:
Metropolregionen weiterentwickeln
Zusammenarbeit und Vernetzung von Räumen stärken
Räume mit besonderem Handlungsbedarf unterstützen
Infrastrukturan- bindung und Mobilität sichern
Konkurrierende Gesetzgebung:
Art. 72 (1) GG: Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat
Art. 72 (3) GG: Abweichungsrecht der Länder über bestimmte Gebiete: Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffenNr. 4 erstreckt sich auch auf das Gebiet der Raumordnung
Art. 74 (1) Nr. 31 GG: Konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auch auf das Gebiet der Raumordnung
Ausschließliche Gesetzgebung:
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Art. 73 (1) GG: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über...Luftverkehr/Postwesen/Währungs- und Geldwesen/ Waffenrecht (nicht jedoch Jagdrecht)
Raumordnungsgesetz:
„Richtliniengesetz“ für Landesplanung
Regelt die Raumordnung im Bund einschließlich der Zusammenarbeit mit den Ländern
Formuliert Mindestinhalte von Raumordnungsplänen
Enthält Aufgaben, Leitvorstellungen und Grundsätze der Raumordnung,
Aufgaben und Leitvorstellungen formulieren generelle Planungsziele oder programmatische Hauptleitsätze inhaltlicher Art
Regionalplanung:
Regionalplanung ist übergeordnete, überörtlich zusammenfassende Planung für eine Region
Trifft Vorsorge für einzelnen Raumfunktionen und Raumnutzungen
Leistet einen Beitrag zur Entwicklung der Region
Träger der Regionalplanung sind die Regionalversammlungen
Wichtigste Instrumente der Regionalplanung sind Regionalpläne und landesplanerischen Verfahren
Landesplanung:
Der Landesentwicklungsplan enthält u.a. Strukturräume/ Zentrale Orte/ Verflechtungsbereiche und Siedlungsachsen/Freiräume und Freiraumsicherung/Überregionale Infrastruktur
Zentral Orte Konzept:
Besagt, dass bestimmte Funktionen bzw. Nutzungen nur an bestimmten (zentralen) Orten lokalisiert sein dürfen: z.B. Universitäten oder großflächige EZH-Betriebe
Zentrale Orte als Leitbild der Siedlungsstruktur:
Ein zentraler Ort ist ein Ort, der über die Versorgung der eigenen Bevölkerung hinaus entsprechend seiner jeweiligen Funktion im zentralörtlichen System Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung seiner Verflechtungsbereiche wahrnimmt.
System der Zentralen Orte = Netz von Schwerpunkten der überörtlichen Versorgung
Zentrale Orte sind festzulegen und so zu bestimmen, dass die zentralen Einrichtungen landesweit entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung innerhalb des jeweiligen Verflechtungsbereichs in zumutbarer Entfernung angeboten werden.
OZ und MZ
Ausweisung im Landesentwicklungsprogramm
GZ
Ausweisung im Regionalplan
Oberzentrum:
(Groß-)Städte mit Versorgungsbereich von mindestens 100.000 Einwohnern
großes hochspezialisiertes Warenangebot
großflächiger Einzelhandel zulässig
umfangreiche Kultureinrichtungen (Theater, (Groß-)Städte mit Versorgungsbereich von mindestens 100.000 Einwohnern überregional bedeutsame Museen)
Bildungseinrichtungen (Hochschulen)
spezialisierte Dienstleistungseinrichtungen (Kliniken, Banken, Behörden)
Gebietsausweisungen an Wohn-, Gewerbe-, und Industriefläche über die Eigenentwicklung hinaus zulässig
Verknüpfungspunkt großräumiger und regionaler Verkehrssysteme
Erreichbarkeit des Oberzentrums aus
gesamtem Versorgungsbereich in 60 min mit ÖPNV
Frankfurt/Darmstadt/Dortmund/Duisburg /Köln
Mittelzentrum:
Städte mit Versorgungsbereich zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern (mind. 7.000 EW im zentralen Ortsteil)
umfangreiches Versorgungsangebot (Einkaufstraße, Fußgängerzone)
großflächiger Einzelhandel zulässig
voll ausgebautes Schulsystem (Abitur möglich)
Krankenhaus, Banken, Behörden
Gebietsausweisungen an Wohn-, Gewerbe-, und Industriefläche über die Eigenentwicklung hinaus zulässig
Anbindung an regionalen Schienenverkehr
Erreichbarkeit des Mittelzentrums aus
gesamtem Versorgungsbereich in 60 min mit ÖPNV bei mehrfachen Hin- und Rückfahrmöglichkeiten
Bad Homburg/ Eschborn
Grundzentrum- Unterzentrum:
Versorgungsbereich von 10.000 bis 15.000 Einwohnern, mit städtischem Kern von 3.000 Einwohnern
dient der überörtlichen Versorgung (Sport- und Freizeiteinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken)
Haltepunkt des ÖPNV
Siedlungstätigkeit über Eigenentwicklung hinaus, wenn gute (nach Möglichkeit schienengebundene) ÖPNV-Anbindung an Mittel- und Oberzentrum
Eigenentwicklungsbedarf:
Bedarf an Siedlungsfläche, die sich aus der vor Ort lebenden Bevölkerung ergibt (Bevölkerungszahl, Flächenbedarf pro Kopf)
Grundzentrum - Kleinzentrum:
Versorgungsbereich kleiner 10.000 Einwohnern
Deckung der überörtlichen Grundversorgung
ÖPNV-Verbindung mit benachbarten Zentren
Siedlungserweiterung nur für die Eigenentwicklung und nur im zentralen Ortsteil
Verhältnis Raumordnung zur kommunalen Bauleitplanung:
-
Ableitung
aus übergeordneten Plänen (Erfordernisse der RO bzw. Landes- und Regionalplanung) und lokalen Entwicklungsvorstellungender Kommune)
Anpassung
(§ 1 (4) BauGB)der kommunalen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (§ 3 (1) Nr. 2 ROG) und an Grundsätze der Raumordnung (§ 3 (1) Nr. 3 ROG)
Rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung:
Baugesetzbuch (BauGB):
Verordnungsermächtigung nach § 9a BauGB ermächtigt Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates durchs Rechtsverordnung zum Erlass von Vorschriften
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Ergänzungs- und Entlastungsfunktion bei Bauleitplanung und Prüfung von Zulässigkeite
Werkzeugkasten für Konkretisierung von Inhalten der Bauleitplanung
Sämtliche Fassungen der BauNVO (älteste von 1962) sind von BedeutungBauNVO zum Zeitpunkt des Bauleitplans gültig
Planzeichenverordnung (PlanZV)
Handwerkliches Rüstzeug zur plangraphsichen Umsetzung
Bauordnungen der Länder (z.B. HBO) Objektbezogen mit Schwerpunkt auf Gefahrenabwehr
Grundlage des Gegenstromprinzips ist § 1 (3) ROG:
„Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).“
Pflicht der gegenseitigen Abstimmung zwischen den einzelnen Planungsebenen:
Berücksichtigung überörtlicher Belange + Mitsprache und Beteiligungsrecht der Kommune bei der Erstellung von Regionalplänen
Grundlage des Anpassungsgebots ist § 1 (4) BauGB:
„Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.“
Pflicht der Einhaltung von Zielen und Grundsätzen:
Begrenzung der Bauleitplanung durch verbindliche Vorgaben
Setzung übergeordneter Rahmenbedingungen für die städtebauliche
Planung in einer Kommune
Ziele
nach § 3 (1) Nr. 2 ROG:
Verbindliche Vorgaben
für die eine strikte
Anpassungspflicht
gilt; kann nicht überwunden werden
Grundsätze
nach § 3 (1) Nr. 2 ROG: können bei sachgerechter
Abwägung
zurückgestellt werden
B-Plan ist wie FNP an Ziele der RO anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB)
Ziele der RO
sind verbindliche Vorgaben
Grundsätze sind Vorgaben für nachfolgende Ermessens- und Abwägungsentscheidungen
Anpassen an die Ziele bedeutet strikte Bindung
Ziele sind zu beachten (Beachtungspflicht) und unterliegen nicht der bauleitplanerischen Abwägung
Von einem Ziel der RO kann abgewichen werden (Zielabweichungsverfahren), wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
Grundsätze der RO
gehören zu den (in §1 Abs. 6 nicht ausdrücklich genannten) öffentlichen Belangen, die im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung mit den anderen (gennannten oder ungenannten) öffentlichen und privaten Belangen untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen sind
Grundsätze
: keine Beachtungspflicht, sondern Berücksichtigungspflicht
Siedlungsachesen:
Orte auf festgelegten Siedlungsachsen haben das Privileg der Ausweisung von Bauland über den Eigenentwicklungsbedarf hinaus
großräumige Verkehrsachsen (überregional bedeutsame Verkehrsinfrastruktur) →
Landesentwicklungsplan
dienen dem Leistungsaustausch zwischen Oberzentren
regionale Verkehrs- und Siedlungsachsen →
Regionalplan
dienen dem Leistungsaustausch zwischen Mittelzentren und binden diese an Oberzentren und überregionales Fernverkehrsnetz an
überörtliche Nahverkehrs- und Siedlungsachsen →
Regionalplan
dienen der Anbindung des Umlands eines Oberzentrums
Baugebietsausweisung im Einzugsgebiet von Haltepunkten des schienengebundenen ÖPNVs
Prinzip der Erforderlichkeit (Planerfordernis):
Kommunen dürfen/müssen Bauleitpläne aufstellen = Planerfordernis stellt eine Schranke der Planungshoheit dar
Grundlage für das Prinzip der Erforderlichkeit ist § 1 (3) BauGB: *„Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“*
Komponenten der Planerfordernis:
Sobald: Zeitlich -> ob und wann geplant werden soll
Soweit: Sachlich -> wie geplant werden soll
Städtebauliche Entwicklung und Ordnung ->nur Planinhalte mit denen städtebauliche Ziele verfolgt werden sind erlaubt
Gemeinde darf nur planen, wenn Gründe der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung bestehen (städtebaulicher Grund):
Planungen, die andere als städtebauliche Ziele verfolgen sind nicht erforderlich
Nicht nur der Plan an sich, sondern auch jede Regelung muss erforderlich sein, um das städtebauliche Ziel zu erreichen
Gemeinde hat planerisches Ermessen:
Erforderlichkeit umfasst einen weiten Handlungsrahmen
Planung ist erforderlich, wenn Entwicklungen in geordnete Bahnen gelenkt werden müssen
Planung ist erforderlich zur Deckung eines künftigen Bedarfs (Angebotsplanung)
Entwicklungs- und Ordnungsziele nicht nur auf Veränderungen gerichtet; können auch auf die Bewahrung vorhandener Strukturen abzielen
Die grundlegenden Entscheidungen über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde werden bereits im FNP getroffen
Bebauungspläne konkretisieren FNP und entwickeln ihn fort
B-Plan muss als Ziel eine räumliche Entwicklung und Ordnung aus allgemeinen und öffentlichen Interessen verfolgen
Private Interessen können Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht rechtfertigen wie bspw. Wettbewerbsschutz (Gefälligkeitsplanungen, BVerwGE34, 301)
Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinde privaten Interessen an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegen kommt
Private Eigentum ist wichtiger privater Belang, der in der planerischen Abwägung von großer Bedeutung ist
Voraussetzung einer rechtmäßigen Planung ist, dass sie über private Interessen hinaus auch ein städtebauliches Anliegen verfolgt
Planungshoheit:
Recht auf Selbstverwaltung: Selbstverwaltungsgarantie impliziert PlanungshoheitUrtypisches Element
der Planungshoheit ist die Bauleitplanung
Grundlage des Selbstverwaltungsrechts ist der Art. 28 (2) GG:
„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“
Recht auf eigenverantwortliche Planung und Regelung der Bodennutzung auf dem Gemeindegebiet:
1.)
Die Kommune und nur sie entscheidet über die städtebauliche Entwicklung und gestaltet nach Ihren Vorstellungen die Bauleitpläne
2.)
Gestaltungsrahmen der Bauleitplanung ist durch anzuwendende Gesetze (z.B. BauGB) konturiert und limitiert
3.)
Kommunale Eigenentwicklung (Recht auf Anhörung) und gleichzeitige koordinierte Landes- und Regionalplanung (Anpassungsgebot) wird ermöglicht.
Planungspflicht und Planungsverbot:
Pflicht zum Erlass erforderlicher Bauleitpläne
Bauleitpläne nicht flächendeckend aufstellen muss: In Ausnahmefällen kann Gemeinde zur Aufstellung verpflichtet werden = st der Fall, wenn ohne Bauleitplanung städtebauliche Konflikte ausgelöst werden; §§ 34 und 35 BauGB oder andere Instrumente können eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht gewährleisten
Kommunalaufsicht kann Planungspflicht erzwingen
Verbot nicht erforderlicher Bauleitpläne
Keine Planungskonzeption, alleiniger Nutzen für Eigentümer, Prestigeplanung, kein Bedarf, keine Realisierungsperspektive
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