Please enable JavaScript.
Coggle requires JavaScript to display documents.
Amtliches Vermessungsaufgaben (Liegenschaftsvermessungen, Abmarkung
…
-
-
-
Begriffe
-
Ein Flurstück ist in Deutschland ein amtlich vermessener und in der Regel örtlich abgemarkter Teil der Erdoberfläche.
Grundstück: Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der in Deutschland im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 Abs. 1 GBO) verzeichnet ist.
Ein Grundstück besteht aus einem Flurstück (einfaches Grundstück) oder mehreren Flurstücken (zusammengesetztes Grundstück), die auch räumlich voneinander getrennt liegen können (§ 2 Abs. 2 GBO). Das Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
-
-
-
Kartenummerierung
"Vorläufige Nummer" Urbrouillon
Ortmitte mit 1, spiralförmig Urnummerkarte
übernommen Messregister