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Ordnungsvorschriften des Mediengesetzes (Impressum (Periodisches…
Ordnungsvorschriften
des Mediengesetzes
Impressum
Funktion
Medienkonsument darüber informieren wer "hinter dem Medium steht"
Ansprüche durchsetzen können ohne langwierige Nachforschung -- zB persönlichkeitsverletzende Berichterstattung
Verletzung der Impressumspflicht ist mit Verwaltungsstrafen bedroht
Auf jedem Medienwerk
Name oder Firma des Medieninhaber
Name oder Firma des Herstellers
Verlags- und der Herstellungsort
Periodisches Medienwerk
Name oder Firma des Medieninhaber
Name oder Firma des Herstellers
Verlags- und der Herstellungsort
Anschriften des Medieninhaber
Anschrifte der Redaktion des Medienunternehmens
Name und Anschrift des Herausgebers
Großes Impressum -
im Inhaltsverzeichnis darauf hinweisen
Wiederkehrendes elektronisches
Medium zB Newsletter
Name oder Firma des Medieninhabers und des Herausgebers
Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers
Pflicht zur Offenlegung
Medieninhaber eines periodischen Mediums muss eine Reihe von Informationen veröffentlichen
Funktion
Eigentumgs- und Einflussverhältnisse von Medien transparent machen
Offenzulegen sind
Identität des/der Medieninhaber
ggf. Gesellschaft/Verein
Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands, Gesellschafter > 25% Einlage/Stammkapital
wenn ein Gesellschafter seinerseits eine Gesllschaft ist
Unternehmen, die am Medieninhaber zu mehr als 50% mittelbar beteiligt sind
Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes
Erklärung über die grundlegende Richtung des per. Mediums; Grundlegende Richtung wird vom Herausgeber festgelegt
Verletzung der Veröffentlichungspflicht
Verwaltungsstrafe
Zeitpunkt und Form der Offenlegung nach Art des per. Medium
Rundfunkprogramm
auf einer leicht auffindbaren Teletextseite oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung binne ines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat des KJ veröffentlichen
Websites
Angaben müssen ständig leicht auffindbar sein
eingeschränkte Offenlegungspflicht wenn Darstellung des pers. Lebensbereich oder nur Präsentation des Medieninhaber
Widerkehrende elektr. Medien (Newsletter)
anzugeben unter welche URL die Angaben leicht und unmittelbar aufzufinden sind
Kennzeichnung von Werbung
Periodische Medien müssen Ankündigungen, Empfehlungen, Beiträge und Berichte für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wurde kennzeichenen (Anzeige, entgeltl. Einschaltung, Werbung etc.)
Verbreitungsbeschränkungen
Verbreitung von Druckwerken ist vor allem durch das MedienG und die Straßenverkehrsordnung geregelt
dürfen von einem festen Standort, von der Straße aus, an derenn öffentlichen Orten verbreitet werden
Vertrieb von Haus zu Haus ist verboten
Auf der Straße vertrieben --> Bewilligung nach StVO erforderlich
Anbietungs- und Ablieferungspflichten
Medieninhaber eines im Inland verlegten und erscheinenden Druckwerkes verpflichtetet best. Ö Bibliotheken Exemplare des Druckwerks zur Verfügung zu stellen
Verletzung
Verwaltungsstrafe - bis 2180 EUR
Geregelt in einer Verordnung des Bundeskanzlers
wie viele Bilbiotheksstücke
welche Bibliotheken
welche Druckwerke ausgenommen sind
Periodische elektronische Medien
Falls bilbiothekarisches Bewahrungsinteresse besteht werden Medieninhalte durch technische Mittel (Webcrawler) automatisiert gesammelt