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ESt 05 Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrec…
ESt 05
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
(Einnahmenüberschussrechnung)
Anwendungsbereich
Aufzeichnungspflichten
Die Gewinnermittlungsarten im Vergleich
Darstellung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG im Einzelnen
Die Regel:
§ 4 Abs. 3 S. 1 EStG
Istprinzip
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen / Ausgaben
Entgelt für Nutzungsüberlassung über mehrere Jahre
Bruttoprinzip
Bildung von Betriebsvermögen
Ausnahme von der Regel:
§ 4 Abs. 3 S. 2 EStG
Ausnahme von der Regel:
§ 4 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 5 EStG
Erwerb von abnutzbarem Anlagevermögen
Veräußerung von abnutzbarem Anlagevermögen
Ausnahme von der Regel:
§ 4 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 5 EStG
Allgemeines
Besonderheiten bei Kaufpreisraten, Veräußerungsrenten
Ausnahme von der Regel:
Behandlung der Entnahmen
Allgemeines
Umsatzsteuerliche Folgen bei der Entnahme
Entnahme von Bargeld
Entnahme von Umlaufvermögen
Entnahme von abnutzbarem Anlagevermögen
Entnahme von nicht abnutzbarem Anlagevermögen
Entnahme von geringwertigen Wirtschaftsgütern / Sammelposten
Entnahme von Nutzungen und Leistungen
Weitere Besonderheiten bei der Entnahme
Ausnahme von der Regel:
Behandlung der Einlagen
Allgemeines
Einlage von Bargeld
Einlage von Umlaufvermögen
Einlage von Abnutzbarem Anlagevermögen
Einlage von nicht abnutzbarem Anlagevermögen
Einlage von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Einlage von Nutzungen und Leistungen
Ausnahme von der Regel:
Weitere Einzelfälle
An- und Vorauszahlungen, Teilzahlungen, Abschlagzahlungen
Ausfall von Betrieblichen Forderungen
Erlass von Forderungen
Erlass einer Schuld gegenüber dem Überschussrechner
Diebstahl, Verderb, Zerstörung
Renten im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
Steuerliche Behandlung
beim Verkäufer
Verkauf eines ganzen Betriebs
gegen eine Rente
Verkauf eines ganzen Betriebs
gegen Zeitrente, Kaufpreisrate
Verlauf eines einzelnen Wirtschaftsguts
gegen eine Rente
Steuerliche Behandlung
beim Erwerber
Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck