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Akteure & Verfahren der Wirtschaftsverfassung - Coggle Diagram
Akteure & Verfahren der Wirtschaftsverfassung
Gewaltenteilung & Bundesbehörden
Gewaltenteilung Bund: Organisatorisch-funktionelle Gewaltenteilung als Leitidee, als ungeschriebenes Struktur- & Gestatlungsprinzip
Bundesversammlung (National- & Ständerat) als Legislative BV 148 ff., aber nur rechtssetzend tätig
Bundesrat & Bundesverwaltung als Exekutive BV 174 ff., aber nur rechtsanwendend tätig
Bundesgericht & andere richterliche Behörden als Judikative BV 188 ff.
weitere Erscheinungsformen der Gewaltenteilungsidee (Bsp,)
Unvereinbarkeiten BV 144 -> personelle Gewaltenteilung
Zweikammerparlament mit gleichgestellten Kammern BV 148 Abs. 2 & getrennter Verhandlung beiden Räte BV 156 -> Gewaltenteilung innerhalb Legislative
Bundesbehörden
Systematik des 5. Titels der BV
Geltungsbereich der allg. Bestimmungen
Wählbarkeit BV 143
Unvereinbarkeiten BV 144
Amtsdauer BV 145
Staatshaftung (vermögensrechtliche Verantwortlichkeit; BV 146, Verwantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958
Strafrechtliche Verantwortlichkeit & Immunität (absolute Immunität: BV 162 Abs. 1, ParlG 16; relative Immunität: BV 162 Abs. 2 ParlG 17, VG 14
Vernehmlassungsverfahren BV 147
Sitz der obersten Bundesbehörden ParlG 32; RVOG 58; BGG 4
Inermediäre Gewalten
Vermittler zwischen Gesellschaft & Staat (staatliche Instituationen/ politischem System)
Medien
Parteien
Verbände
Verbände
Arten
Unterscheidung nach verfolgten Interessen
Arbeitgeberverbände
Arbeitnehmerverbände/ Gewerkschaften
Branchen-/ Berufsverfbände
Konsumentenschutzorganisationen/ Mietverbände
Non-Profit-Organisation/ Public Interest groups (PIG)/ Non-governmental organisations (NGO)
regionale/ nationale/ internationale Interessenverfolgung
Unterscheidung nach Anerkennung durch Staat
Schutz durch Koalitionsfreiheit BV 28
Einbezug in Vernehmlassungsverfahren BV 147
Wahrnehmung staatlicher Aufgaben BV 178 Abs. 3
Parteistellung in Verwaltungs- & Gerichtsverfahren (sog. ideelles Verbandsbeschwerderecht & Einsitznahme in paritäische Gremien bzw. Gerichte)/ Einbezug mit beratender Stimme
Einsitznahme in Expertenkommissionen & ausserparlamentarische Komissionen RVOG 57 ff.
Einbezug in Vernehmlassungsverfahren
VIG 1 Geltungsbereicht
VIG 4 Teilnahme
Einbezug in staatlichen Entscheidungsprozess
Pro
Gewinn an Sachverstand/ Fachwissen
Interessenbündelung: gut organisierte & stable Ansprechpartner für Staat
Ergänzung Interessenverfolgung durch politische Parteien
Vertretung von Interessen die sonst untervertreten wären (PIG, NGO)
Erhöhung Akzeptanz/ Vertrauen in Rechtsetzung & Rechtsanwendung (durch breit abgestützte Vorlagen)
Contra
Einfluss von Sonderinteressen/ "Geheimwissen"
Intransparenz: Ersetzung demokratischen Prozesses durch "Aushandeln hinter Kulissen"
Verfolgung Sonderinterssen/ nicht dem Allgemeinwohl verpflichtet
Einseitige Beeinflussung durch Interessengruppen£
Schwächung von Akzeptanz/ Vertrauen in Rechtsetzung & Rechtsanwendung (u.a. wegen Einflusses von Sonderinteressen)
Unabhängige Regulierungsbehörden
Selbständige öff.-rechtliche Anstalten/ Behördenkommissionen RVOG 57a ff.; RVOV 8a ff. Leistung ausserhalb Bundesverwaltung erbringen (dezentrale Bundesverwaltung RVOV 6 Abs.2) Tätigkeit inhaltlich Wirtschaft-/ Sicherheitsaufsicht zugeordnet. Unabhängigkeit Regulierungsbehörde als Unabhängigket von Beaufsichtigten & Politik
FINMA
seit 2009 selbständig (vorher Bundesamt für Privatversicherungen, Eidegenössische Bankenkommission, Konrtollstelle für Bekämpfung der Geldwäscherei)
öff.-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, aus zuentralen Bundesverwaltung augegliedert, verselbständigte Verwaltungseinheit dezentraler Bundesverwaltung (vgl. BV 178 Abs. 3)
Finanzmakrtaufsichtsgesetz (FINMAG 5)
Bundesversammlung Oberaufischt über Bundesrat & Finma
Bundesrat Aufsichts-& Mitwirkungsbefugnisse über FINMA
Befugnisse
Regulierung d. Verordnung & Rundschreiben (FINMAG 7)
Prüfung Beaufsichtigten d. FINMA FINMAG 24 ff., 36
Auskunfts-& Meldepflicht der Beaufsichtigen gegenüber FINMA FINMAG 29
Einziehung von Gewinn, der unter Verletzung aufsichtsrecthlicher Vorschriften erwirtschaftet wurde FINMAG 35
Entzug Bewilligung, Anerkennung/ Zulassung FINMAG 37
Voraussetzungen zur Anordnung Massnahmen unbestimmt
Merkmale
Konzentration d. staatlichen Tätigkeit bei einzigen Behörde
Konzentration in Bezug auf meisten Finanzdienstleisutngen (Banken, Versicherungen, Wertpapierhandel usw.)
Konzentration in Bezug auf generell-abstrakte Normierung, Anwendung & Durchsetzung (vgl. FINMAG 6 & 7)
Starke Unabhängigkeit technokratisch geprägten Behörde (vgl. FINMAG 21)
technokratische Zusammensetzung Behörde
weites Ermessen bei Anordnung einschneidender Massnahmen
beschränkter Einfluss politischer Organe (Bundesrat & Parlament)
beschränkte Reichtweite gerichtlicher Kontrolle wegen grossem "technischen Ermessens" FINMA
Einseitige "Transparenz" Tätigkeit der FINMA
kaum Einblick der Öff. in Tätigkeit der FINMA
FINMA hat Informationshoheit & kann die als scharfes Sanktionsmittel einsetzen
Rechtsetzung & Rechtsanwendung
Rechtsetzung
Rechtsetzung als "vorwegnehmende, generalisierende Regelung einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle, oder (kürzer) als Programmierung künftigen Geschehens"
Verfahren
Initiierung Rechtsetzungsverfahren (Verbände)
Wer? In welcher Form?
(vgl. BV 138 f., 160, 181 f.)
Bestimmung Rechtsetzungsebene
Verfassung? Gesetz? Verordnung?
(vgl. BV 164, 182 Abs. 1)
Vor- oder ausserparlametarische Phase der Rechtsetzung (Verbände)
Wer? In welcher Form?
(vgl. BV 147)
Evtl. Parlamentarische Beratung & Beschlussfassung (Verbände)
Evtl. Abstimmung von Volk (& Ständen) (Verbände)
Obligatorisch? Fakultativ?
BV 140 f.
gesetzespflichtige Inhalte:
BV 164 Abs. 1 rechtsetzende Bestimmungen
Kriterien, die auf Wichtigkeit hindeuten können z.B.
starker Eingriff in die bisherige Rechtsstellung der Adressaten
erhebliche finanzielle Folgen
besondere Bedeutung für die politische Willensbildung, die Behördenorganisation oder das Verfahren
besondere Umstrittenheit der Materie
grosser Adressatenkreis oder grosse Zahl von Lebenssachverhalten betroffen
ParlG 22 Abs. 4: Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die unmittelbarer verbindlicher & generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen/ Zuständigkeiten festlegen.
Gesetzesdelegation BV 164 Abs. 2: Voraussetzungen im Bund
Gesetzliche Grundlage
Delegation nicht durch Bundesverfassung ausgeschlossen BV 164 Abs. 2
Delegation durch Bundesgesetz BV 164 Abs. 2
Delegation auf bestimmtes, konkret umschriebenes Sachgebiet beschränkt
Grundzüge der delegierten Materie in Delegationsgrundlage selbst
-> Gesetzesvertretende Verordnung: Delegation nötig
Rechtsetzung als "Schaffung von Ordnungsmustern für wiederholbares künftiges Geschehen oder von Modellen für zwischenmenschliches Verhalten"
Rechtsanwendung
Rechtsanwendung als "programmiertes, nicht programmierendes Entscheiden, d.h. die an einem vorgegebenen Massstab orientierte Regelung eines Einzelfalles"
-> Rechtsanwendung als "Gegenstück der Rechtssetzung"
-> Rechtsanwendung als "komplexer Prozess"
Verfahren
Ebene Organisationseinheit: Wer setzt um?
Regierung? BV 182 Abs. 2
Zentralverwaltung? BV 178 Abs. 1
Unabhängige Behörden? Private? BV 178 Abs. 3 (Verbände)
Ebene im föderalistischen Staatsaufbau: Wer setzt um?
Bund? (z.B. ZG 1 ff.; FINMAG 1 ff.)
Kantone? BV 46 Abs. 1
Ebene Handlungsformen: Wie wird umgesetzt?
Verwaltungsverordnung? Verfügung? Vertrag? Realakt?
Gegenüberstellung
Charakter des Verfahrens
Rechtsetzung
möglichst offenes, breit abgestütztes Verfahren
Rechtsanwendung
möglichst faires Verfahren gegenüber Betroffenen
Schutz der Beteiligten
Rechtsetzung
durch politische Rechte BV 34
Rechtsanwendung
durch Verfahrensgrundrechte BV 29 ff.
Ziel des Verfahrens
Rechtsetzung
Akzeptanz in der Bevölkerung
Rechtsanwendung
Akzeptanz bei den Betroffenen
Entscheidorgan
Rechtsetzung
ist eine (mehr/weniger) transparente "Interessenbörse") BV 161 Abs. 2
Rechtsanwendung
sollte Interessen möglichst unparteiisch in Ausgleich bringen BV 29 Abs. 1
geregelt in
Rechtsetzung
insb. BPR, ParlG, VIG
Rechtsanwendung
insb. VwVG
Verfahrensdauer
Rechtsetzung
i.d.R. lange
Rechtsanwendung
i.d.R. kurz (Beschleunigungsgebot: BV 29 Abs. 1)
Verfassungsgerichtbarkeit
Überprüfung staatlichen Handelns auf Übereinstimmung mit Verfassung durch unabhängige Gerichte, in einem justizförmigen Verfahren über Verfassungsverletzungen -> verbindliche Entscheidung (z.B. aufheben/ nicht anwenden)
-> Zentrum Normenkontrolle (Überprüfung einer Rechtsnorm auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht)
Abstrakte Normenkontrolle
Kontkrete Normenkontrolle
konzentriertes & diffuses System
konzentriertes System:Ein einziges Gericht kann Verfassungsmässigkeit von Rechtsform überprüfen (z.B. A, D, F, I)
diffuses System: Alle Gerichte können bzw. müssen im Rahmen jeweiliger Verfahren verfassungswidrige Rechtsnorm Anwendung versagen (z.B. USA, CH für kantonale Erlasse & [grundsätzlich] für Bundesverordnungen)
geschichtliche Grundlage
Rangfrage: Verfassung höherrangige oder Verfassung & Gesetze gleichranging? Für Höherrangigkeit Verfassung:
Legitimation Verfassung: Verfassung stammt von höchster Autorität im Staat, dem Volk
Verfassungszweck: Verfassungszweck (Begrenzung Regierungsgewalt) würde verfehlt, wenn Verfassung nicht oberstes Gesetz wäre.
Historischer Wille Verfassungsgebers: Diejenigen, welche geschriebene Verfassungen erliessen, wollten sie als höchstes Recht im Staat
Kontrollfrage: Gerichte im Fall Verfassungswidrigkeit Gesetze an Verfassung gebunden? Für Bindung Richters an Verfassung:
Formales Argument: Ungültige Gesetze können nicht verbindlich sein
Funktion der Justiz: Aufgabe der Justizg, zwischen kollidierenden Vorschriften zu entscheiden, was Recht ist.
Verfassungszweck: Ohne Kontrollbefugnis des Richters käme Alleinherrschaft Legislative, eine geschriebene Verfassung wäre Zwecksverfehlend
Historischer Wille Verfassungsgebers: Mit Einsetzung richterlichen Gewalt, wollte verfassungsgebende Volk, dass Gewalt Verfassung beachtet
Verhinderung von Willkür: Beschränkung richterlichen Prüfungsrechts einzig auf Verfassungsbestimmungen, die eindeutig richterlicher Prüfung unterliegen, da dies Legislative ausdrücklich einschränken, wäre willkürlich
BV 1848: Bundesversammlung & Bundesrat als Organe Staatsrechtspflege
Gegenstände (Tätigkeiten) im National- & Ständerat:
Massregeln zweck: Handhabung Bundesverfassung, Garantie Kanonalverfassung, erfüllung bundesmässigen Verpflichtunen & Schutz der durch Bund gewährleisteten Rechte
Befugnisse/ Obliegenheiten Bundesrat
Beobachtung Verfassung, Gesetze & Beschlüsse Bundes, Vorschriften eidgenössischer Konkordate: trifft zur Handhabung erforderliche Verfügungen
BV 1874: Bundesgericht als Organ Staatsrechtspflege
urteilt:
über Beschwerden Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger
Massgeblich nach Gesetze, allgemeinverbindliche Beschlüsse, sowie genehmigte Staatsverträge
Auftrag: Civil- und Strafrechtspflege, nie mit Fragen öff & Staatsrechts, diese sind nur Regierungen & gesetzgebenden Körpern gegeben
Justizreform 1998: Argumente für Erweiterung Verfassungsgerichtbarkeit
Rechtsschutz
"Was noch im letzten Jahrhundert gegenüber den Kantonen billig war, muss heute gegenüber
dem Bund recht sein" (BR KOLLER, S. 201)
Gewaltenteilung
"Es dürfte wohl unbestritten sein, dass sich alle Staatsgewalten an die Verfassung zu halten haben und dass diese insbesondere für uns, das Parlament als Legislative, gilt." (INDERKUM, S. 198; vgl. auch WICKI, 200)
Föderalismus
"Heute können sich die Kantone nicht wehren, wenn der Bundesgesetzgeber ihre verfassungs-rechtlichen Zuständigkeiten missachtet." (WICKI, S. 197; vgl. auch BR KOLLER, S. 201) – "Garant der Verfassung in diesem Lande sind Volk und Stände." (SCHIESSER, S. 200)
Europäische Menschenrechtskonvention
"Die EMRK ist […] vor Missachtung durch den Bundesgesetzgeber geschützt, nicht aber die uns näherliegende Bundesverfassung." (WICKI, S. 197; vgl. auch BR KOLLER, S. 201)
Handels-& Gewerbefreiheit sowie Eigentumsgarantie
"Mit dem Verzicht auf die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit ist gerade bei diesen Freiheitsrechten eine Überprüfung weiterhin nicht möglich." (RHINOW, S. 199; vgl. auch SCHIESSER, S. 201; BR KOLLER, S. 201)
Demokratieproblem
"Das Volk soll entscheiden, nicht die Gerichte." (FRICK, S. 198; vgl. auch S. 200) – "[Das Volk] ist die Resultante von Hunderttausenden von individuellen Interessen-ausprägungen. Das zur Beliebigkeit einer Meinung von drei, fünf oder sieben Einzelpersonen in ein Verhältnis setzen zu wollen […] ist meines Erachtens ein Unding." (SCHMID, S. 199 f.)
"Politisierung" des Bundesgerichts
"Das Bundesgericht würde […] zu einer entscheidenden politischen Instanz.» (FRICK, S. 198) – «C'est donner au Tribunal fédéral la compétence de passer par-dessus les consensus politiques du moment, d'intervenir très concrètement dans les décisions politiques." (AEBY, S. 198)
Mehrbelastung des Bundesgerichts
"[…] künftig [muss] jeder aufmerksame Anwalt auch die Frage der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes aufwerfen […]." (FRICK, S. 198)
Gegenwärtige Ausgestaltung in Schweiz
Verfassungsgerichtsbarkeit
Rechtsweggarantie BV 29a
gegenüber kantonalen Erlassen mit gewährleisteten Einzelaktionen (abstrakte, konkrete Normenkontrolle)
Auch gegen Verordnung gegenüber Bundesrat
Bundesgesetze von Verfassungsgerichtbarkeit ausgenommen BV 189 Abs. 4 (vgl. BGG 82 Bst. b) (BV 190 -> Anwendungsgebot, kein Prüfunsverbot)
Bundesgericht
Stellung
"oberste rechtsprechende Behörde Bundes" BV 188 Abs. 1
Wahl/ Wiederwahl Richtern BV 145, 168; ParlG 130 f., 135 ff. -> Gerichtskomission ParlG 40a
Aufgaben & Zuständigkeiten
Rechtsprechungsbefugnisse BV 189 Abs. 1 & 2
Akte Bundesversammlung & Budesrat nicht anfechtbar BV 189 Abs. 4
Vereinzelte Rechtsetzungs- und Verwaltungsbefugnisse BV 188 Abs. 3
Verfassungsgericht
Kontrolle Rechtsmässigkei kantonaler Erlasse:
abstrakte (vgl. BGG 82 Bst. b) & konkrete Normenkontrolle
Kontrolle Rechtsmässigkeit Bundeserlassen:
nur konkrete Normenkontrolle, nur bei Erlassen ohne Gesetzesrang
BV 190: Anwendungsgebot Bundesgesetze, Völkerrecht, selbst wenn Bundesverfassung widersprechen
Nichtanwendung Bundesgesetzes im Falle Widerspruchs zu EMRK & anderen Menschenrechtspaketen -> "PKK-Rechtsprechung" (BGE 125 II 417), BGG 122
Übersicht
Bundesgericht/Verfassungsgerichtsbarkeit
Kantonale Akte
abstrakte Normenkontrolle
konkrete Normenkontrolle
Akte von Bundesversammlung & Bundesrat
Bundesgesetze
-> BV 190
Bundesverordnungen
konkrete Normenkontrolle
Normenkontrolle
Abstrakte
Direkte Anfechtung einer Rechtsnorm
Rechtsnorm in ihrer abstrakten Gelung, d.h. unabhängig von einem konkreten Rechtsanwendungsakt überprüft
Wichtig: Nur kantonale Erlasse sind mit Beschwerde beim Bundesgericht direkt anfechtbar (BGG 82 Bst. b; vgl. BV 189 Abs. 4
Konkrete (=akzessorische/ inzidente Normenkontrolle/ akzessorisches Prüfungsrecht)
Anfechtung eines konkreten Rechtsanwendungsaktes
Hauptfrage: Ist angeochtene Rechtsanwendungsakt rechtskonform?
Vorfrage (als "Akzessorium"): Stimmt Rechtsnorm, die sich auf Rechtsanwendungsakt sützt, mit höherrangigen Recht (z.B. Verfassung) überein? ("lex superior derogat legi inferiori" BV 5 Abs. 1, 49 Abs. 1
gegenüber kantonaler Erlasse
abstrake Normenkontrolle
Ausnahme: Kantonsverfassungen
konkrete Normenkontrolle
Spezialfall: Kantonverfassung nur überprüft werden, wenn übergeordnetes Recht erst nach Gewährleistund Bundesversammlung in Kraft getreten ist/ sich seither in einer Weise weiterentwickelt hat, der es Rechnun zu tragen gilt
Bundesgesetze
Konkrete Normenkontrolle/ akzessorisches Prüfungsrecht?
-> Anwendungsgebot von BV 190
-> kein Prüfungsverbot: Ergibt Überprüfung Bundesgesezes mögliche Verfassungswidrigkeit, kann Gericht Stellung nehmen, Verfassungswidrigkeit feststellen. Betreffende Bundesgesetz aber dennoch azuwenden
Nichtanwendung Bundesgesetzes im Fall Widerspruch zu EMRK, Menschenrechtspakten
Kann im Einzelfall, falls völkerrechtkonforme Auslegung nicht möglich ist, für nicht anwendbar erklärt werden
vgl. BGG 122 Revision wegen Verletzung EMRK
selbständige (verfassungsunmittelbare) Verordnung Bundesrates
konkrete Normenkontrolle
uneingeschränkte Überprüfung auf Übereinstimmung mit Bundesverfassung
Bundesgericht darf politischen Gestaltungsspielraum Bundesrates nicht für sich beanspruchen
unselbständig Verordnung Bundesrates
konkrete Normenkontrolle
beschränktem Ausmass Anwendungsgebot BV 190
Abzuklären, Gesetzmässigkeit Verordnung, ob Bundesrat an Grenzen, ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat
Erweist sich Verordnung als gesetzmässig, ermächtigt das Gesetz Bundesrat nicht, von Verfassung abzuweichen, prüft Bundesgericht auch Verfassungsmässigkeit
Ermessungsspielraum Bundesrats bei Regelung auf Verordnungsstufe ist für Bundesgericht verbindlich; kann nur prüfen, ob Verordnung Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt/ aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (Willkürprüfung)