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6. Die Teilung der Erbschaft - Coggle Diagram
6. Die Teilung der Erbschaft
A. Erbengemeinschaft ZGB 602-606
Entstehung
kraft Gesetzes im Moment des Todes des Erblassers ZGB 560 Abs. 1
Erbengemeinschaft: gesetzliche/ eingesetzte Erben
Ausgeschlossen: Vermächtnisnehmer, Erbverzichter, überlebende Ehegatta wenn Nutzniessung über Erbschaft überlassen wurde
pflichtteilgeschützer Erbe enterbt -> solange nicht zur Erbgemeinschaft bis Enterbung angefochten und ihm gutheissendes Ureil Erbenstellung wieder einräumt
Handeln für Gemeinschaft
Rechte & Pflichten stehen Erbengemeinschaft in Gesamtheit & gemeinsam zu
-> Gesamteigentümer ganzen Erbschaft & Erbschaftsgegenstände ZGB 602 Abs. 2
Gemeinschaft zur gesamten Hand ZGB 652-654
bis Teilung Erbschaft keine individuellen Rechte
-> Grundsatz der Einstimmigkeit (Verwaltungshandlungen & Verfügungen)
Ausnahmen:
einzelner Erbe kann allein rechtsverbindlich für Erbengemeinschaft handeln, wenn Voraussetzung Geschäftsführung ohne Auftrag OR 419 ff. vorliegen
einzelne Erben: In dringenden Fällen zur Wahrung Interessen Erbengemeinschaft/ Erhaltung von Erbschaftsgegeständen
Erbenvertretung
von Erbengemeinschaft ernannter Erbenvertreter
Erbengemeinschaft ernennt Vertreter, der Vollmacht nach Regeln über Stellvertretung OR 32-39 vefügt
Möglich General & partiellen Vollmacht
Von Behörde ernannter Erbenvertreter
uneinigkeit unter Miterben -> Erbe kann begehren dass zuständige Behörde Erbenvertreter bestellt ZGB 602 Abs. 3
gleicher Stand wie Willensvollstrecker/ Erbschaftsverwalter
Haftung nach Auftragsrecht OR 398 ff.
Haftung der Erben
solidarische & pers. Haftung
Haftung jedes Erben solidarisch, nicht nur Nachlassvermögen ZGB 603 Abs. 1
Solidarhaftung nach OR 143-149
internes Verhältnis Rückgriffsrecht ZGB 640 Abs. 1
Schulden aufgrund Erbteils verteilt ZGB 640 Abs. 3
nicht nur solidarisch auch mit gesamten privaten Vermögen ZGB 639 Abs. 1
Umfang
Haften für Erbschafts-/ Erbgangsschulden
Ausnahmen:
durchführung öff. Inventar
-> haftet neben Nachlassvermögens lediglich Erben die Inventar verlangt haben
Erben die Hausgenossen Erblassers waren, 1 Monat Unterhalt verlangen auf Kosten Erbschaft ZGB 606
-> nicht gegen Erben
Ansprüche höchstpersönlicher Natur gegen Erblasser gehen nicht auf Erben über
Dauer
beginnt mit Erbgagn
dauert während bestehens Erbengemeinschaft
Teilung keinen Einfluss auf Schulden Erblassers -> solidarische Haftung bleibt bis deren Verjährung bestehen
Verjährung 5 Jahre nach Teilung; Ausnahme wenn Schulden erst nach Teilung fällig werden ZGB 639 Abs. 2
jeder Erbe kann verlangen, dass Schulden Erblassers getilgt/ sichergestellt werden ZGB 610 Abs. 3
-> Risiko ausgeschlossen dass Erbenhaftung Teilung überdauert
Beendigung Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft endet mit Erbteilung, mit vollständgien Aufteilung des gesamten Nachlasses unter Erben
Mind. ein Erbe muss Erbteilung verlangen ZGB 604 Abs. 1
kann partielle Teilung durchgeführt werden
durch formlosen Vertrag, dass Teilung auf unbest. Dauer hinausgeschoben wird (= fortgesetzte Erbengemeinschaft)
Ausschliessung/ aufschieben Teilung
vorübergehende Verschiebung der Teilung bei Gericht verlangen ZGB 604 Abs. 2
Rücksichtsnahme auf ungeborenes Kind ZGB 605 Abs. 1, schwangere Mutter bei Bedürftigkeit obligatorischen & zwingenden Anspruch auf Genuss Gemeinschaftsvermögens ZGB 605 Abs. 2
B. Durchführung der Teilung ZGB 607-619
Bestimmung
Erben
Grundsatz: können Teilung frei unter sich vereinbaren ZGB 607 Abs. 2
Voraussetzung Einigkeit
können gegen Anordnung im Testament handeln
falls keine Einigung ZGB 611 Zwangsteilung
Erblasser
Erbteilung durch Teilungsvorschriften in Verfügung Todes wegen ZGB 608 Abs. 1
Zuweisung im Zweigel immer als Teilungsvorschrift nicht als Vermächtnis ZGB 608 Abs. 3
Grundsätzlich für Erben verbindlich ZGB 608 Abs. 2, allerdings nicht, wenn Erben einstimmig etwas anderes beschliessen
einstimmiger Wille Erben > Willensvollstrecker
Bei ungeinigkeit Teilungsvorschrift mittels Teilungsklage ZGB 608
Behörden
Mitwirken:
auf Verlangen eines Gläubigers, der Anspruch eines Erben auf angefallene Erbschaft erworben/ gepfändet hat ZGB 609 Abs. 1
wenn Erben sich nicht einigen können & Zwangsteilung durch Losziehung verlangen ZGB 611 Abs. 2
nur Mitwirken nicht befehlen (Ausnahme ZGB 612 Abs. 3 & 613 Abs. 3)
Richter
bei uneinigkeit
ein Erbe muss Teilungsklage erheben -> richtet sich gegen alle übrigen einzelnen Miterben
Teilungsklage unverjährbar
richterliche Urteil ersetzt Teilungsvertrag & gilt für alle Erben, klagender Erbe wird mir rechtskräftigen Zuweisung Erbschaftssache Alleineigentümer
Teilungsgrundsätze
Wenn Willensvollstreker, Behörden, Richter teilen Richtlinien
Grundsatz der Gleichberechtigung aller ERben ZGB 607 Abs. 1 & 610 Abs. 1
umfassenden gegenseitigen Informationspflicht der Erben untereinander ZGB 607 Abs. 3 & 610 Abs. 2; Auskunftspflicht über Besitz von Erbschaften (Schenkungen)/ Schulden des Erblassers, Verhältnis zum Erblasser
Teilung in natura ZGB 610 Abs. 1; Zuweisung der Erbschaftsgegenstände in natura
Art der Teilung
Realteilung oder Teilungsvertrag
Realteilung -> Lose mit wertgleichen Erbschaftsgegenständen in natura ZGB 611 Abs. 1 -> sofern Erbquote aller Erben gleich entspricht Anzahl Lose Anzahl Erben
Nur wenn Erbschaftssache nicht in Los Platz hat (Wert erheblich übersteigt) ist sie zu verkaufen -> Erlös teilen ZGB 612
Erbschaftssachen, die durch Aufteilung Wert wesentlich verlieren ungeteilt zugewiesen werden ZGB 612 Abs. 1 & 613
Familienschriften & Gegenstände mit besonderen Erinnerungswert i.d.R. nicht verkauft werden, sofern mind. ein Erbe dagegen Einspruch erhebt -> keine Einigung -> verkauf Sache, verteilung Erlös ZGB 613
Verkauf Erbschaftssachen an Dritte nach Verlangen der Erben auf Versteigerung stattfinden, Behörde entscheidet ob öff. oder intern 612 Abs. 3
können sich Erben über Losbildung nicht einigen, kümmern isch Behörden darum ZGB 611 Abs. 2
Bewertung Nachlass nach Verkehrswert ZGB 617
Zuteilung Lose entweder durch Vereinbarung oder Losziehung ZGB 611 Abs. 3
Gesetzliche Teilungsregel zugunsten überlebenden Ehegatten ZGB 612a
kann verlangen, dass Haus/ Wohnung in dem Eheleute gelebt haben & verstorbenen Ehepartner gehört hat, Nutzniessung/ Wohnrecht zugeteilt wird
Kann sogar Eigentum ehelichen Wohnung/ Liegenschaft beanspruchen
Ebenso Eigentum an gesamten Hausrat
Zuweisung in Anrechnung auf Erbteil des überlebenden Ehegatten
gilt auch bei eingetragenen Partnerschaft ZGB 612a Abs. 4
C. Ausgleichung ZGB 626-632
Ausgleichungspflichtige Erben
Zeitpunkt des Erbgangs an Erbschat beteiligt; trifft nicht auf enterbte, erbunwürdige, ausschlagende Erben zu
Zu beachten Ausgleichungsplicht ZGB 627 Nachkommen des weggefallenen Erben
Zuwendungen an eingesetzte Erben unterliegen grundsätzlich nicht der Ausgleichung; Ausnahme: Zuwendung ausdrücklich i.S. Anrechnung eines Vorempfangs vorgeschrieben hat; keine Ausgleichung, Zuwendung zu Lebzeiten -> begünstigtung auf Tod Pflichtteile verletzt -> Herabsetzungsklage
Grundsatz alle Erben gleichbehandelt -> Auslgeichung ZGB 626 Abs. 2 -> ausser ausdrücklich angeordnet von Erblasser
Übersicht
Ausgleichung
Anrechnung von Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten
Eingesetzte Erben
keine Ausgleichung, dafür aber u.U. Herabsetzungsklage
Nachkommen
Vermutung der Ausgleichungspflicht
Keine Ausgleichung wenn so bestimmt; aber Herabsetzungsklage möglich
Übrige gesetzliche Erben
Ausgleichung nur, wenn angeordnet
falls keine Auslgeichung, Herabsetzung möglich
Zuwendung
Ausgleichspflichtig alle grösseren Rahmen des Üblich sprengenden Geschenke, Zuwendungen
Hilfe bei Aufbau einer eigenen Existenz ermöglichen
auf Anrechnung an künftiger Erbschaft ausbezahlt
ZGB 626 Abs. 2 nicht abschliessend
Ausgleichungspflicht nur ungentgeltlicher Zuwendungen
Ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke ZGB 632
nicht Auslagen für Erziehung Kinder, solange "übliche Mass" nicht überstiegen ZGB 631 Abs. 1
ungenügend ausgebildeten & gebrechlichen Kindern bei Teilung angemessener Vorausbezug einzuräumen ZGB 631 Abs. 2
hat auch zu erfolgen, wenn Vorempfänge Wert des Erbteils übersteigen ZGB 628 Abs. 1
nicht auszugleichen, wenn Erblasser Erben nachweisbar begünstigen wollte ZGB 629 Abs. 1
wird vermutet, wenn Ausstattung, die Nachkommen bei Heirat in üblciehn Umfang zugewendet worden sind ZGB 629 Abs. 2
bei veräusserung Ausgleichung ZGB 630 Abs. 1 Erlös massgebend ausser verschenkt, sehr günstig abgegeben -> neue Sache erworben -> keine Surrogation
Zweck
Ausgleichung bei tatsächlicher/ vermutung des Gesetzes nach Willen des Erblassers
Gleichberechtigung aller Erben
Verfügung
Befreiung bei Nachkommen
Erblasser kann befreien, wenn ausdrücklich anordnet ZGB 626 Abs. 2
mündliche Erklärung genügt
Anordnung bei gesetzlichen Erben
gesetzliche Erben, die nicht Nachkommen sind -> Ausgleichungspflicht anordnen ZGB 626 Abs. 1
Beweislast
Beweislast über Bestehen Ausgliechungspflicht derjenige, der Ausgleichung verlangt
Befreiung Auslgeichung, wer sich darauf beruft
Durchführung
zwei Möglichkeiten
Erbe kann Zuwendung in natur zurückgeben (= Einwerfung in Natur). Besteht nur, wenn Zuwendung noch vorhanden ist
Erbe kann Zuwendung dem Wer nach zurückgeben ZGB 630 Abs. 1
Wahl steht ausgleichungspflichtigen Erben/ Erblasser zu ZGB 628 Abs. 2
Pflicht bei Wegfall von Erben
geht Ausgleichungspflicht auf dessen Erben über ZGB 627 Abs. 1
Nachkommen müssen sogar ausgleichen, wenn sie von früheren Zuwendugnen nichts erhalten haben ZGB 627 Abs. 2
Erblasser kann Erben des Vorempfängers von Ausgleichung befreien
Herabsetzung
was Ausgleichung unterliegt, entgeht der Herabsetzung & umgekehrt
Ausschlagung
Ausschlagen Erbe -> entzug Ausgleichung aber nicht Herabsetzung
D. Abschluss & Wirkung der Teilung ZGB 634-640
Teilungsvertrag
Vorstufe zur realen Teilung
Bedarf Schriftform ZGB 634 Abs. 2 (Erfüllt wenn Briefe ausgetauscht sind, Grundstücke zum Nachlass gehören)
Einigung aller Erben, sowie Urteilsfähigkeit OR 1
Verpflichtung Nachlass in vereinbarter Weise aufzuteilen -> festhalten, wer was erhält
mit Unterzeichnen verbindlich
Nach Abschluss keine Ansprüche wegen Pflichtteilsverletzungen mehr
Wirkung:
obligatorische Verpflichtung aller Ebren
aufhebung Gesamteigentum
Vertrag getroffene Vereinbarung vollziehen
kann wie andere Verträge nach OR angefochten werden (auch ZGB 638)
Gründe Anfechtung:
Formmangel, Handlungsunfähigkeit Vertragspartei, Übervorteilung, Irrtum, Drohung/ absichtliche Täuschung (OR 20-30)
Sonderprobleme
Verträge über angefallene Erbanteile
Grundsatz: keine Möglichketi Erbschaftsgegenstände bis Teilungsende zu verkaufen
Ausnahme ZGB 635
Abtreten Teil an Erbschaft an Mitglied der Erbengemeinschaft
-> alles Abtreten -> entfällt Erbenstellung -> Vertrag bedar schriftlicher Form ZGB 635 Abs. 1
Abtreten Erbanteil an Person die nicht Erbe ist. Dritte erhält keinerlei Rechte -> kein Abtreten Erbeneigenschaft
-> Dritte kann "Erbe" erst geltend machen, wenn Teilung vorüber ZGB 635 Abs. 2
abtretender Erbe verwaltet Erbe bis übergabe
Dritter kann verlangen, dass Behörde an Teilung mitwirkt ZGB 609 Abs. 1
Verträge über Erbanwartschaften
Zulassung über Verträge Zukünftiger Erbschaften, wenn Erblasser zustimmt ZGB 636 Abs. 1
Bedarf Schriftlichkeit
Zustimmigkeit Erblasser auch Formlos
ohne Zustimmigkeit nach OR 20 Abs. 1 nichtig
Haftung Miterben untereinander
Mit Teilung Erbgang abgeschlossen, aber ein Jahr ab Aschluss Teilung, haften Erben einander für Erbschaftssachen (Käufer, Verkäufer nach Regeln Gewährleistungsrechts) ZGB 637 Abs. 1 i.V.m. OR 197-210
Sach-/ Rechtsmangel -> nach vollzogener Teilung, Wert Gegenstände an einzelne Erben geringer war als vorausgesetzt wurde/ Erbschaftsgegenstände einem Dritten gehören
Erbe kann Minderung bei Mangel des Erbgegenstandes verlange
Erben haften für Rechts-/ Sachmängel im Verhältnis ihrer Erbanteile
Erben haften für Bestand Forderungen, die ihnen bei Teilung zugewiesen wurden ZGB 637 Abs. 2 (OR 171), auch über Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wie einfache Bürgen
Klage aus Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Teilung/ wenn sie sich auf Forderung bezieht, die erst nach Teilung fällig wird nach Ablauf eines Jahres ZGB 637 Abs. 3