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5. Die Wirkungen des Erbgangs - Coggle Diagram
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E. amtliche Liquidation
Zweck
Sicherheit für Erben, dass sie keine Schulden übernehmen
Begehren
Begehrende: Erben, Erbschaftsgläubiger
jeder Erbe, der Erbschaft nicht ausgeschlagen, darauf verzichtet, ebrunwürdig ist ZGB 593 Abs. 1
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Verfahren
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- Aufnahme Inventar mit Rechnungsruf ZGB 595 Abs. 2
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- amtliche im ordentlichen Verfahren/ konkursamtliche Liquidation
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Wirkung
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im Übrigen gleiche Rechtsstellung, die sie sonst haben
F. Erbschaftsklage
Ziel
Herausverlangen Gegenstände die im Besitz personen, denen diese nicht zusteht stehen 598 ff.
Kläger & Beklagte
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Erbeneigenschaft muss definitv feststeheh
nicht während 3-Monate Ausschlagungsfrist/ Errichtung öff. Inventars
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Passivlegitimiert: unrechtmässige Besitzer Erbschaft/ Erbschaftsgegenstände, der Erbrechte des Klägers nicht anerkennt
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Wirkung
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bei veränderung Bestand Erbschaft -> allgemeine vermögensrechtliche Surrogation (alles was als Ersatz erworben wird fällt wiederum in die Erbschaft
gutgläubiger Beklagte: keine Ersatzpflicht
bösgläubiger Beklagte: jeden Schaden ersetzen, allfällige Vorteile herausgeben ZGB 599 Abs. 1
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