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4. Die Eröffnung des Erbgangs - Coggle Diagram
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B. Voraussetzungen für Eröffnung Erbgangs aufseiten des Erben ZGB 539 Abs. 1, 542 Abs. 1
Erbfähigkeit
natürliche Personen
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Aussgeschlossen
beteiligte an Errichtung eines öff. Testaments (beurkundende Beamte, Zeugen, Verwandte in gerader Linie (Geschwister/ Ehegatten) ZGB 503 Abs. 2
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juristische Personen
Grundsatz juristische Person = natürliche Person, ausser bedarf Eigenschaften des Menschen, wie Geschlecht, Alter, Verwandtschaft ZGB 53
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Erbunwürdigkeit ZGB 540
Die unwürdige Person
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gilt für gesetzliche & eingesetzte Erben, Vor- Nacherben & Vermächtnisnehmer
Nicht nur Allein-/ Haupttäter auch Mittäter, Anstifter, Gehilfe
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Gründe
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durch Arglist, Zwang, Drohung dazu bringt, Verfügung von Todes wegen zu schreiben, zu widerrufen, daran zu hindern eine aufzusetzen
beseitigung/ ungültig machen einer Verfügung von Todes wegen, deren Erneuerung dem Erblasser nicht mehr möglich ist
vorsätzliche/ eventualvorsätzliche Vernichten, heimliche Beseitigen/ Ungültigmachen von gültigen/ anfechtbaren Verfügungen von Todes wegen. Nichtige, widerrufene oder gegenstandslos gewordene Verfügungen fallen nicht darunter. (teilweise Zerstörung genügt)
Wirkung
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Leistungen die Erbunwürdige zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten hat, muss er den anderen Erben zurückerstatten.
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Erbunwürdiger gesetzlicher Erbe -> Nachkommen erben
Erbunwürdiger eingesetzer Erbe -> Nachkommen erben nicht
Erleben des Erbgangs
als Erbe
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Ausnahmen:
ein ungeborenes Kind ist erbfähig, sobald es im Mutterleib empfangen wurde (= nasciturus) -> muss lebend zur Welt kommen ZGB 544
Nacherbeneinsetzung in Form eines Vermächtnis Person zugewendet werden -> die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt ZGB 545 Abs. 1
Strafenterbung -> Anteil dem Enterbten entzogen wurde auch den nocht nicht geborenen Kindern des Betroffenen zugewandt werden ZGB 480 Abs. 1
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