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3. Die Verfügung von Todes wegen - Coggle Diagram
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C. Testament
Zweck Formvorschriften
Warnfuktion, Übereilungsschutz -> sorgfältige überlegung der Anordnungen
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Errichtungsformen
Eigenhändig ZGB 505
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exaktes Datum mit Angaben von Jahr, Monat & Tag der Errichtung
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Öff.
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Abfassung & Beurkundung
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Verfahren
- Aufstellen Urkunde, Unterzeichnung durch Verfügenden, Urkundperson ZGB 500
- Beizug, Bestätigung von zwei Zeugen ZGB 501
alternativ Vorlesungsverfahren ZGB 502 -> keine Unterschrift, Wille kundtun vor Notar/ Zeugen, vorlesen vor Zeugen/ Notar -> Zeugen unterschreiben Testament
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Mündlich (Nottestament)
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Gültigkeitsdauer
bis Erblasser nachträglich fähig wird ordentliches Testament zu erstellen (muss 14 Tage seit Testierfähigkeit getan werden)
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Änderung, Ergänzung & Widerruf bestehendes Testament
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Ungültigkeit
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Klage
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darf von jedermann erhoben werden ausser: Nachlass- oder Erbengläubiger, Erben der Erben, Schuldner in Nachlass fallenden Forderung, Erbschaftsverwalter
Frist ZGB 521
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30 Jahren bei bösgläubigen Bedachten, Personen, welche Rechtswidrig oder Unsittlich absichtlich profitiert haben
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Nichtige Testamente
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letzwillige Verfügung, welche nicht Erblasser zugeordnet werden kann
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gemeinsames Testament
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reziproken geneseitiges Testament (gegenseitiges einsetzen als Erben) -> Grundsätzlich Zulässig ausser wenn beiderseitige Nachlass an Dritten fallen soll
D. Erbvertrag
Charakteristik
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mit begünstigter als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagendestinatär
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