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§136 StGB Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen (Objektiver Tatbestand…
§136 StGB Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
Objektiver Tatbestand
Tabobjekt :
motorbetrieben
zum Personenverkehr
Fahrzeug
Tathandlung
In Gebrauch nehmen
wirtschaftlicher Wert
unter Maschineneinsatz
von einem Ort zum anderen bewegen
ohne Einwilligung
abgenötigte Einwilligung = Willensmangel
Subjektiver Tatbestand
mindestens dolus eventualis
Qualifikationen
Absatz 2 modale Q.
Mittel des §131
Personengewalt oder qualifiziert gefährliche Drohung
Waffe
Scheinwaffen sind keine Waffen, muss Zwangsmoment nicht visualisieren, Mitführen reicht
Absatz 3 Erfolgs Q. Schaden am Fahrzeug
Fall: Wert über 5.000 Euro
ACHTUNG: kein Vorsatz auf Wertqualifikation erforderlich, Fahrlässigkeit reicht!
Fall: Wert über 300.000 Euro