Rechtsfolge bei Sachmängel beim Sklaven und Viehkauf:
das sind spezielnorme , man spricht von kurdischen Ädile. Der Verkäufer muss sagen, was nicht gut ist mit Sklaven und Vieh wenn es ein Problem vorliegt. Wenn es das nicht macht, haftet er. Diese Probleme z.B: Krankheit (fehlende Gliedmassen - membre; Epilepsie; Depression; stummheit - nicht sprechen; kastration, usw.), Gebrechen (infirmité), Charakterfehlen ⚠️ ≠ stottern (bégaiement) / schielen (coucher) / Linkshändig (gauchisme) / Schwangerschaft / fehlende zähne
Käufer ➡️ Verkäufer: actio redhibitoria: actio redhibitoria , art. 205 Abs. 1 OR : der Käufer kann innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss dem Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen gegen die Rückgabe der Sklaven oder der Vieh.
Käufer ➡️ Verkäufer: actio quanti minoris "Minderungsklage" art. 205 Abs. 1 OR : der Käufer kann innerhalb von 1 Jahr nach Abschuss der Kaufvertrag auf Rückzahlung des Betrag (montant) klagen, um den die Sache weniger wert ist als un mangelfreiem zustand.