die Übertragung von stillen Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter beim Anlage- und Umlaufvermögen möglich.
Während beim beweglichen Anlagevermögen die stillen Reserven durch entsprechend geringere Abschreibungsbeträge sich im Laufe der Nutzungsdauer auflösen, erfolgt dies
beim unbeweglichen Anlagevermögen und beim Umlaufvermögen erst dann, wenn der Vermögenswert veräußert wird.
Während bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung die stillen Reserven nicht durch eine Entscheidung durch den Unternehmer selbst, sondern durch höhere Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. Enteignung) aufgedeckt werden, geschieht dies in den Fällen, in denen eine Reinvestitionszulage gemäß § 6b EStG gebildet werden kann, durch den Unternehmer. Eine Besteuerung dieser Vorgänge würde den Unternehmen häufig die Möglichkeit nehmen, die Verkaufserlöse zu reinvestieren. Die 6-b-Rücklage ist also eine Form staatlicher Finanzierungshilfe, um langfristige Investi-
tionen zu erleichtern. Die Mittel, die durch Veräußerung nicht mehr benötigter Anlagegüter freigesetzt werden, sollen für dringende Investitionsvorhaben genutzt werden können. Mit den Möglichkeiten des § 6b EStG soll eine ökonomisch sinnvolle Anpassung der Wirtschaft an strukturelle Veränderungen produktionstechnischer, verteilungswirtschaftlicher und regionaler Art gefördert, eine Besteuerung der Unternehmenssubstanz vermieden, der Grundstücksverkehr belebt und die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen verbessert werden.
Hinweis:
Bei der Bearbeitung und Beurteilung eines gegebenen Sachverhalts sollte zuerst geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 6b EStG (Reinvestitionsrücklage) erfüllt sind; sollte das nicht der Fall sein, ist die Möglichkeit zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß R 6.6 zu prüfen.