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Offene Handelsgesellschaft (oHG) (Haftung (Alle Gesellschafter persönlich…
Offene Handelsgesellschaft (oHG)
Gründung
Mindestens 2 Vertragspartner
Natürliche Person
Juristische Person
Personengesellschaften
Durch Gesellschaftsvertrag
Formfrei
Bei Mängeln im Gesellschaftsvertrag: OHG geniest Bestandsschutz und ist nur mit Wirkung für Zukunft auflösbar
Zweck muss Handelsgewerbe sein oder Verwaltung eigenen Vermögens unter gemeinschaftlicher Firma
Handelsregister
Eintragung konstitutiv
Dann deklaratorisch, wenn Geschäftsbeginn vorher aufgenommen und Geschäftsbetrieb in kfm. Weise eingerichtet
Haftung
Alle Gesellschafter persönlich gegenüber Gesellschaftsgläubigern, § 128 HGB
Haftung kann im Innenverhältnis (zwischen den Gesellschaftern) beschränkt sein
oHG haftet auch mit ihrem Gesellschaftsvermögen, § 124 HGB
Wenn Gesellschafter deliktische Handlungen oder Vertragsverletzung begangen haben: Zurechnung, § 31 BGB
Innenverhältnis
Wesentliches Gestaltungsmittel: Gesellschaftsvertrag
Wettbewerbsverbot, §§ 112, 113 HGB
Beschlussfassung durch Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter
Gesellschaftsvertrag kann aber auch Mehrheitsbeschluss ermöglichen
Ende einer oHG
Auflösung, § 131
Ausscheiden aller Mitglieder bis auf einen
§§ 133, 140: Auflösungsklage aus wichtigem Grund
Auflösung der OHG muss ins Handelsregister eingetragen werden
Außenverhältnis
Rechtsbeziehung kommen zw. Dritten und Gesellschaft zustande
oHG wird durch Gesellschafter vertreten, i.S.d. 164 I BGB vgl. 125 I HGB
Vertretungsmacht bezieht sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen
Beschränkungen der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam, es sei denn es war erkennbar für Dritten, dass Vertretungsmacht nicht gegeben war.