Please enable JavaScript.
Coggle requires JavaScript to display documents.
Das deutsche Bildungssystem: Schulrecht 2 (Festlegungen des "…
Das deutsche Bildungssystem: Schulrecht 2
Festlegungen des "Hamburger Abkommens" 1964
Schuljahresbeginn am 1. August
Allgemeine Schulpflicht ab 6 Jahren für 9 bis 10 Jahre
Gesamtdauer der Ferien (75 Werktage)
Einheitliche Bezeichnungen:Grundschule, Hauptschule ...
Erste Fremdsprache (Englisch) ab Klasse 5
Dauer und Fremdsprachen für Hauptschule, Realschule & Gymnasium (Normal-und Aufbauform) und Fachoberschule
Fremdsprachenfolge am Gymnasium
Anerkennung von Reifezeugnissen & Lehramtsprüfungen
Einheitliche Benennung der Notenstufen
Bestandteile der von KMK beschlossenen Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring
Teilnahme an internationalen Leistungs-vergleichsuntersuchungen(mit BMBF)
Überprüfung und Umsetzung der nationalen Bildungsstandards
Verfahren zur Qualitätssicherung auf Ebene der Schulen (Vergleichsarbeiten)
Bildungsberichterstattung (mit BMBF)
Geförderte Forschungsschwerpunkte: Datenbasierte Schulentwicklung
Zielsetzungen des Erziehungsauftrages der Schule in NRW
(1)
Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2)
Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
4 Prüfschritte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsrecht
Schulangelegenheiten
Innere
Land regelt: Bildungsziele, Lehrpläne, Unterrichtsgestaltung, Anstellung der Lehrer.
Äußere
Kommune regelt/organisiert: schulische Infrastruktur (Schulstandorte, -wege, -bau, -verwaltung)
Paragraph 3 im Schulgesetz NRW (vom 15.02.2005) trägt den Titel „Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung“. Welche Festlegungen für die schulische Arbeit sind in diesem Paragraph enthalten?
(1)
Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts-und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. […] Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen.
(2)
Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs-und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogrammfest und schreibt es regelmäßig fort. […]
(3)
Schulen und Schulaufsicht sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. […, Dies betrifft die] gesamte Bildungs-und Erziehungsarbeit der Schule
(4)
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich nach Maßgabe […] der Schulaufsicht an Maßnahmen der Qualitäts-entwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. […,Dies gilt vor allem für Vergleichsuntersuchungen.]