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Geschäftsführung ohne Auftrag (§1035 ABGB (fremdes Geschäft,…
Geschäftsführung ohne Auftrag
§1035 ABGB
fremdes Geschäft
Geschäftsbesorgungshandlung
- Vornahme einer tatsächlichen Tätigkeit
Eigenmächtig - nicht durch Vertrag oder Gesetz dazu verpflichtet
Geschäftsführungsabsicht
§1037 Nützliche GoA
Ohne Notfall, aber zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn
RECHTSFOLGEN
Anspruch auf Ersatz der wirklich getätigten Aufwendungen soweit sie zum subjektiven Vorteil des GH fortwirken.
§1036 Notwendige GoA
Zur Abwendung eines unmittelbar drohenden positiven Schadens, ohne dass Zustimmung des Geschäftsherrn rechtzeitig hätte einholt werden können
RECHTSFOLGEN
GH hat dem GF jeden getätigten notwendigen oder auch bloß zweckmäßigen Aufwand zu ersetzen
§1038 Unnütze GoA
GF handelt nicht zum klaren und überwiegenden Vorteil des GH
Geschäftsführer oA ist kein Stellvertreter - vertritt nicht den Geschäftsherrn
RECHTSFOLGEN
GF hat GH ehestmöglich zu verständigen
seinen Anweisungen Folge zu leisten
Bei Verbotener, Unerlaubter und Nützlicher GoA Schadenersatz nach 1293 iVm 1311 Bei Notwendiger kein SE mangels Rechtswidrigkeit
GF muss GH die erlangten Vorteile herausgeben Analog § 1009
§1040 Verbotene GoA
Geschäftsführung ohne Auftrag wird gegen den Willen des GH vorgenommen
RECHTSFOLGEN
Kein Aufwandersatz, der GF muss den vorigen Stand wieder herstellen u jeden Schaden ersetzen