bei Verkehrsunfällen muss berücksichtigt werden, dass auch die Versicherungen involviert sind. In solchen Szenarien kommen als Beklagte der Halter, der Fahrer und die Haftpflichtversicherung in Betracht. Die Klage gegen den Halter hat materiell die einfachsten Voraussetzungen, 7 I StVG, die Klage gegen den Fahrer, 18 StVG, schließt diesen als Zeugen aus, die Klage gegen die Versicherung, § 3 Nr. 1 PflVG, hat wirtschaftlich die größte Erfolgsaussicht.