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Recht in der Sozialen Arbeit (Europarecht von oben (höchstes) bis unten…
Recht in der Sozialen Arbeit
Europarecht von oben (höchstes) bis unten (niedrigstest)
EU-Recht
Grundgesetz
Gesetze
Verordnung
Verwaltungsakt
Deutsche Rechtsordnung
Verfassungsrecht
EU-Recht
Richtlinien
Verordnungen: Beispiel: EU DSGVO (Europ#äische Datenschutzgesetzverordunung)
Recht
Verwaltungsrecht (Zivilrecht)
Beispiel in der Eingliederungshilfe: Staat zum Einzugliedernden (Verwaltungsakt)
Verwaltungsrecht
Sonderrecht der Behörden = eine Vorschrift, die ausschließlich eine Behörde berechtigt oder verpflichtet
Verwaltungsverfahrensgesetze
BundesverwaltungsverfahrensG
LandesverwaltungsverfahrensG
SGB X für Sozialrecht
Abgabenverordnung für Steuerrecht
Verwaltungsakt
Maßnahme einer Behörde
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Zur Regelung
Eines Einzelfall
Mit Außenwirkung
Allgemeinverfügung
Bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis
Öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betreffend Beispiele:
Auflösung einer Versammlung
Widmung als Wasserschutzgebiet
Verkehrszeichen
Widmung einer Bundesfernstraße
Verfahrensvorschriften
Bestimmtheit
Begründung
Rechtsbehelfsbelehrung
"Gegen diesen Bescheid kann in einer Frist von einem Monat nach Zugang Wiederspruch erhoben werden. Der Wiederspruch ist zu richten an: (Behördenname)"
Bekanntgabe - Wirksamkeit - Vollzug
Nebenbestimmungen
Dienen der Feinsteuerung
Zulässigkeit
Allgemeine Vorraussetzung
Nebenbestimmung darf keine verkappte Untersagung sein
Deklaratorische Hinweise sind keine Nebenbestimmungen
Modifizierte Regelungen
Befristung
Bedingung
Wiederrufsvorbehalt
Auflage oder Auflagenvorbehalt
Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes
a) Nach Fristablauf wird ein VA bestandskräftig und damit nicht mehr angreifbar
Ausnahme: offensichtlich unwirksamer VA sonst zunächst gültiger VA, auch wenn rechtswidrig, bis nach Rechtsmittel aufgehoben
b) Kriterien der Rechtsmäßigkeit / Prüfung von
1.Ermächtigungsgrundlage
2.zuständige Behörde
Örtlich
Sachlich
Intantiell
3.Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Ist das richtige Gesetz angewendet worden?
Ist die richtige Rechtsfolge?
Ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt?
4.Liegt keine Grundrechtsverletzung vor?
Privatrecht (Zivilrecht)
Beispiel in der Eingliederungshilfe: Träger von und zum Einzugliedernden schließen einen Vertrag durch gegenseitige Willenserklärungen
Bei Geschäftsunfähigkeit (wird durch §104 BGB ermittelt) tritt §1896 BGB ein. Ein Betreuer wird somit zur Verfügung gestellt (nur bei Volljährigkeit)
Verträge
Gesetzlich geregelte Verträge (BGB)
Mietvertrag
Unterart des Dienstvertrags: Arbeitsvertrag
Kann auch formfrei beschlossen werden
Ausnahme: Befristeter Arbeitsvertrag (max. 2 Jahre) und Ausbildungsvertrag
Aufbau
§ 1 Beginn und Ende
§ 2 Tätigkeit
§ 3 Gehalt
§ 4 Urlaub
§ 5 Arbeitszeit
Max. Arbeitszeit 10 h + Paus. Ruhepause: 6 h = 30 min, 9 h = +15 min; Ende der Arbeit bis neuer Anfang = 11 h
§ 6 Krankmeldung
§ 7 Geheimhaltung
§ 8 Kündigungsfristen
§ 9 Nebentätigkeit
Arbeitgeber muss Arbeitnehmer die Nebentätigkeit genehmigen (Bezug zu Konkurrenz und Arbeitszeitgesetz)
§ 10
§ 11 Salvatorische Klausel
§ 12 Schriftform
Außerordentliche Kündigung § 626 BGB
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Ordentliche fristgemäße Kündigung
Kündigungsgründe
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Kaufvertrag
Darlehensvertrag
Werkvertrag
Einer Dienstleistung ist ein Erfolg geschuldet
Bauvertrag
Flugvertrag
Dienstvertrag
Einer Dienstleistung ist kein Vertrag geschuldet
Unterart des Dienstvertrages: Behandlungsvertrag § 630 BGB (mit ein paar gesetzlichen Vorgaben)
Zwischen Arzt und Patient § 630 a ff BGB
Zwischen Arzt und gesetzlicher Krankenversicherung SGB V
Durch gegenseitige Willenserklärungen und zunächst hat der Arzt die Aufklärungspflicht. Dann folgt eine Einwilligung des Patienten an den Arzt
Typengemischte Verträge
Mobilfunkvertrag mit Erwerb eines Handys (Dienstvertrag und Kaufvertrag)
Kindergartenvertrag
Eltern und Bezirk = Vertrag im öffentlichen Recht und die Bewilligung dafür
Bezirk bezahlt Kita (Öffentliches Recht)
Kita hat Vertrag mit Eltern (Privatrecht) und geben gegenseitige Willenserklärungen
Aufbau
Vertrag
Zusatzvertrag
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Parteien des Vertrags
§ 1 Leistung der Kita
Öffnungszeiten
Schließzeiten
Abhol- und Bringzeitn
§ 2 Kosten
§ 3 Pflichten der Eltern
Krankmeldung
Abholung
§ 4 Datenschutz / Bilder
Vertretung der Eltern
Meldung von Krankheit
§ 5 Kündigungsfrist
Fristlose Kündigung nach §314 BGB von der Kita:
Wichtiger Grund
Interessensabwägung
Fistlose Kündigung von den Eltern durch Gefährdung des Kindes
§ 6 Versicherung
Haftpflichtversicherung der Eltern
Mitteilung über Unverträglichkeiten des Kindes
Beantragung des Kitagutscheins
Erreichbarkeit
Änderung der Daten
§ 7 Haftung der Kita
Vorsatz nicht ausschließbar
Grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließbar
Fahrlässigkeit: Erforderliche Sorgfalt ist außer Acht gelassen
Leichte Fahrlässigkeit ausschließbar
Hilfen zur Erziehung Vertrag
Pflegevertrag (mit ein paar gesetzlichen Vorgaben)
Eingliederungshilfe Vertrag
Formvorschrift
Schriftlich
Notarielle Beurkundung
Sorgerechtserklärung
Erbverzicht
Beglaubigung
Willenserklärung ist nichtig, wenn Form nicht eingehalten
Verträge beruhen auf freiwilliger Basis = Privatautonomie
Ausnahme: Kontrahierungszwang (Beispiel: Notfallversorgung im Krankenhaus)
Rahmenbedingungen für Musterverträge
Erstellung für eine Vielzahl von Fällen
Recht über allgemeine Geschäftsbedingugen § 305 ff BGB
AGB bei Vertragsschluss
Hinweis muss gegeben werden
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Einwilligung
Rechtsgeschäft
Bei Kindern sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter, sofern die Eltern verheiratet sind
Ansonsten Mutter
Ansonsten Vormund durch Amtsgericht (oft innerhalb der Familie)
Geschäftsfähigkeit des Kindes
Keine Willenserklärung bis 7 Jahre
Beschränkte Geschäftsfähigkeit 7 - 18 Jahre
Bei rechtlichen Vorteilen
Bei Taschengeld
Bei Einwilligen gestzlichen Vertreters
Bei Dienstverhältnis
Bei Erwerbsgeschäft
Volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahre
Rechtlicher Vertreter
Der Verteter muss von dem Vertretenen bevollmächtigt sein
Gesetzliche Vollmacht
Rechtliche Vollmacht
Er muss im Namen eines Anderen, des Vertretenen die Erklärung abgeben
Familienrecht
Wird durch Abstammung durch §1589 BGB bestimmt
Ehepartner sind nicht verwandt
Verwandte eines Ehegatten sind mit den des anderen verschwägert
Auch nach Auflösung der Ehe § 1590 BGB
Mutter - die Frau die das Kind geboren hat § 1591 BGB
Vater gemäß §1592 BGB
Anerkennung der Vaterschaft
Keine Anerkennung der Vaterschaft solange eine anderweitige Vaterschaft besteht § 1594 II BGB
Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
Durch die Mutter §1595 I BGB
ggfls. durch das Kind § 1595 II BGB
Annahme als Kind
Vorraussetzungen §§ 1741 - 1750 BGB
Wirkung
Kind ist damit Kind des Annehmenden § 1754 BGB
Vorherige Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen § 1755 BGB
außer: Renten, Waisengeld u.a., die vor Annahme bestanden
Unterhaltsansprüche erlöschen
Unterhaltsrecht
Sozialrecht
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ergibt eine Sozialversicherungspflicht
Die darin enthaltenden beitragsfinanzierten Versicherungen:
Rentenversicherung (SGB VI / IX / X)
Arbeitslosenversicherung
Gesetzliche Krannkenversicherung
Pflegeversicherung (SGB VI)
Unfallversicherung (zahlt Arbeitgeber)
Der Staat gibt Leistungsgewährungen (steuergelderfinanziert)
Bei Erwerbsfähigkeit
Arbeitslosengeld II
Bei Erwerbsunfähigkeit
Sozialhilfe
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Behindertenhilfe (SGB IX / XII)
Versicherungspflicht
Grundsatz
Anknüpfungspunkt abhängige Beschäftigung
Auch die zur Berufsausbildung beschäftigten Personen
Auch bei fehlerhaftem Arbeitsverhältnis
Abgrenzung für Scheinselbstständigkeit
Für Selbstständigkeit spricht:
Typisch unternehmerisches Handeln
Beschäftigung eines Arbeitnehmers über Geringfügigkeitsgrenze
für Arbeitnehmereigenschaft spricht:
Nur ein Auftraggeber
Tätigkeit wird üblicherweise von Arbeitnehmern ausgeübt
Tätigkeit zuvor angestellt abgewickelt
Erweiterung der Versicherungspflicht für bestimmt Berufsgruppen gemäß § 2 SGB VI
Selbstständige nach dem Künstlersozialversicherungsrecht
Selbstständige Lehrer
Selbstständige Handwerker
Versicherungsfreiheit und Befreiungsmöglichkeiten §§ 5, 6 SGB VI
z.B. einkommensabhängige Befreiungsmöglichkeit in der GKV
Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken führt zu Befreiungsmöglichkeit in der DRV
Finanzierung
Beitragsbemessungsgrenze
Orientierung der Beitragshöhe am Bedarf der Versicherungsträger
Bemessung des Beitrags nach dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt in Anlehnung an das steuerpflichtige Entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Krankenversicherung
Allgemeine Regelungen
Sachleistungsprinzip § 2 II SGB V
aber Geldleistungen bei:
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Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB V
Behandlungsbedürftigkeit nach Einschätzung eines Kassenarztes
keine finanzielle Bedürftigkeitsprüfung
Leistungsumfang
Festlegung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) § 136 SGB V
Krankheitsverhütung
Früherkennung (Vorsorge) §§ 25,26 SGB V
Behandlung einer Krankheit §§ 27 – 52 SGB V
Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit §§ 44 – 51
Antrag
Dokumentation AV
Begrenzung auf 70 % vom Brutto, max. 90 % vom Netto
Deckelung auf BBG
Ablauf
AG und AN zahlen an die GK
Gesundheitsfonds an z.B. AOK, DAK oder BKK
Diese Krankenkassen zahlen an Apotheker und kassenärztliche Vereinigung
Krankenhäuser bekommen Pauschalen
Pflegeversicherung
Mitgliedschaft in einer Pflegeversicherung
§ 1 Abs. 2 SGB XI
Zuordnung zu einer Pflegeversicherung folgt der Zuordnung einer Krankenversicherung
Kosten der Pflegeversicherung
Bruttolohnbezogene Beiträge, gemäß § 58 Abs.1 SGB XI paritätisch von AG und AN getragen
Beitragssatz gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI beträgt 2,55% (2017)
Kinderlose Versicherungspflichtige über 23 Jahre zahlen einen Zuschlag von 0,25%
Pflegebedürftigkeit
Gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, „die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“
Konkretisierung der Pflegebedürftigkeit in Pflegegraden gemäß § 15 SGB XI
Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß §§ 45a SGB XI
Prüfung vor der Bewilligung von Pflegeleistungen, ob durch Rehabilitationsmaßnahmen die Pflegebedürftigkeit verhindert oder überwunden werden kann – § 31 SGB XI
Eine besondere Rolle bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen – gemäß § 278 SGB V
Im Einzelnen siehe die Erläuterungen des MDK Bund zum Pflegestärkungsgesetz II
Umfeld der Leistungserbringung
Vorrang der häuslichen Pflege durch Angehörige und Nachbarn gemäß § 3 SGB XI
Pflegepersonen nach § 19 SGB XI, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen versorgen, erhalten nach § 44 SGB XI Beiträge zur gesetzlichen Renten-versicherung durch den Träger der Pflegeversicherung
Teilstationäre Pflege gemäß § 41 SGB XI
Tages- oder Nachtpflege
Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI
vorübergehend
Vollstationäre Pflege gemäß § 43 SGB XI
Pflege in einer Pflegeeinrichtung
Nur wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist
Kosten werden von der Pflegekasse bis maximal 75% gedeckt
Rentenversicherung
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Deutsche Rentenversicherung Bund Knappschaft-Bahn-See
Landwirtschaftliche Alterskassen § 23 II Nr.3 SGB I
Finanzierung
Beiträge bis Beitragsbemessungsgrenze (bis zu 78.000 €)
Beitragsbezogene Leistungen
Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen gem. § 213 SGB VI
Leistungsarten
Altersrenten
Erwerbsminderungsrenten
Hinterbliebenenrenten
Leistungen der Rehabilitation
Umlageverfahren/Generationenvertrag oder Kapitaldeckung
Zweck und Wirkung des Umlageverfahrens. Verteilung der jetzt erzeugten Güter und Dienstleistungen auf die gesamte Bevölkerung
Haupteinflussfaktoren des Kapitaldeckungsverfahrens
Zahlungsdauer = Lebenserwartung (Sterbetafeln)
Kalkulationszins
Höhe der Rente
Betriebliche Altersvorsorge
Zusage
Des Arbeitgebers
An Arbeitnehmer
Aus Anlass des Arbeitsverhältnisses
Auf Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
Dies gilt auch bei Entgeltumwandlung aber → Sozialpartnermodell
Sonstige Regelungen
Anspruch auf Entgeltumwandlung mit Zuschusspflicht des Arbeitgebers
Sicherung der Ansprüche gegen Insolvenz des Arbeitgebers durch Versicherungsaufsicht des Pensionssicherungsverein VVaG
Keine dauerhafte Verpflichtung der AN
Übertragbarkeit
Unverfallbarkeit
Unfallversicherung (max AZ 10 h am Tag. Ruhezeit 11 h)
Arbeitsunfälle
Wegeunfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit ab Außentür der Wohnung
Umweg für Unterbringung von Kindern eingeschlossen
Umweg für kleine private Besorgungen führen zur Unterbrechung nicht völligem Abbruch
Berufskrankheiten
It. Liste der Berufsgenossenschaft
Sonst nach ärztlichen Gutachten
Träger von Rehabilitationsleistungen
UV-Träger, wenn Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
RV, wenn nicht UV und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bezweckt wird
Sonst KV
Aufgaben des Sozialrechts gemäß § 1 I Satz 1+2 SGB I
Soziale Gerechtigkeit + soziale Sicherheit Art. 20 GG
Menschenwürdiges Dasein
Gleiche Startchancen, besonders für junge Menschen
Schutz + Förderung der Familie
Lebenserwerb in frei gewählter Tätigkeit
Besondere Belastungen abwenden oder ausgleichen
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Leistungsberechtigte §§ 7 ff SGB II
Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II
Hilfebedürftigkeit § 9 SGB II
Zumutbarkeit § 10 SGB II
Leistungen
Eingliederung in Arbeit §§ 14ff SGB II
Sicherung des Lebensunterhaltes § 19ff SGB II
Träger gemäß § 6 SGB II
Bundesagentur für Arbeit
Kreisfreie Städte und Kreise
Jobcenter § 6 d SGB II
Sozialhilfe
Vorraussetzung und Folgen von Fürsorgeleistungen
Individuelle Notlage
Durch eigene Mittel nicht behebbar = Subsidiaritätsprinzip
Abstandsgebot zu unteren Arbeitseinkommen
Hilfe zum Lebensunterhalt §§ 27 ff. SGB XII --Regelsätze
Hilfe in besonderen Lebenslagen §§ 66 ff. SGB XII
Bei Pflegekosten eingeschränkte Subsidiarität
Überleitungsanspruch gegen Zahlungspflichtige §§ 93 ff. SGB XII
Rehabilitation und Teilhabe
Kinder- und Jugendhilfe
§ 1 Recht auf Erziehung
Elternrecht und Elternpflicht
Staatlicher Überwachungsauftrag zwischen Geburt und Schule
ggfls. schwierig
Staatlicher Unterstützungsauftrag
§§ 3, 4 Verhältnis der feien und öffentlichen Jugendhilfe
Vorrang der freien Jugendhilfe
Vielfalt der Träger
Unterstützungs- und Beratungsauftrag der öffentlichen Jugendhilfe
Pflicht nur bei öffentlicher Jugendhilfe
§ 5 Wunsch und Wahl der Leistungsberechtigung
Hinweis- und Beratungspflicht
Vorrang des Elternwillens
Ausnahme bei unverhältnismäßigen Mehrkosten
Beteiligung der Kinder und Jugendlichen § 8
§ 8a Schutz bei Kindeswohlgefährdung
Definition Kindeswohl gemäß § 1
Einschätzung der Gefährdung durch Expertengruppe
Angebot an Erziehungsberechtigte oder Einschaltung Familiengericht
Eingriffsrecht bei Gefahr im Verzug
§ 42 Inobhutnahme
Wenn Kind darum bittet!
Unbegleitete ausländische Kinder
Dringende Gefahr für das Kind
Und Erziehungsberechtigte nicht wiedersprechen oder
Entscheidung des Gerichts nicht rechtzeitg
Leistungen der Jugendhilfe
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz §§ 117f
Förderung der Erziehung in der Familie §§ 16ff
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege §§ 22ff
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige §§ 27ff