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Inhaltliche Mängel eines Vertrages (Leistungsstörung (eine Störung, die…
Inhaltliche Mängel eines Vertrages
Wurzelmangel
auch: Abschlussmangel
ist ein von der Rechtsordnung anerkannter Fehler im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der der (endgültigen) Wirksamkeit des Vereinbarten entgegensteht
:warning: zu differenzieren:
:red_cross: absolute Nichtigkeit
:red_cross: relative Nichtigkeit
Leistungsstörung
eine Störung, die nach Vertragsabschluss
bei der Erfüllung (Abwicklung, Durchführung)
eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses auftritt
d.h.: ein gültig zustande gekommenes Schuldverhältnis wird nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt
:checkered_flag: § 918 Abs 1 ABGB
Beispiel Leistungsstörung:
A und B vereinbaren einen gültigen Vertrag
A kann nun aber nicht zahlen
B kann nun entscheiden ob:
:check: sie weiterhin Erfüllung begehrt
:check: oder vom Vertrag zurücktritt
:checkered_flag: beides kann sie machen mittels § 918 ABGB
Wurzelmangel oder Leistungsstörung?
:check: Die Vertragspartei kann wählen, ob
sie sich auf einen Wurzelmangel oder
auf eine Leistungsstörung beruft
Beispiel Wurzelmangel oder Leistungsstörung
A kauft einen Gebrauchtwagen mit 60.000 Kilometer
Tatsächlich hat er aber bereits 160.000 Kilometer
B hat den Tachometer zurückgedreht
:check: A kann nun wählen, auf was sie sich stützt
:checkered_flag: Wurzelmangel (= Irrtum)
:checkered_flag: Leistungsstörung (Gewährleistung)
Was ist ein Gestaltungsrecht?
:check: es wird nur einer Partei gewährt, den Vertrag rückwirkend zu beseitigen
jedoch liegt ein inhaltlicher Fehler im Vertragsschlusszeitpunkt vor
wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist
diesen kann die benachteiligte Partei nachträglich beseitigen
§ 1487 ABGB kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren - Verjährung bei Irrtum, Drohung und laesio enormis
z.B. Anfechtung von Willensmängeln § 870 ff ABGB & laesio enormis