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Grundlage des Rechts (Rechtsgrundsätze (Handeln nach Treu und Glauben (Art…
Grundlage des Rechts
Rechtsgrundsätze
Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB): Faires und vertrauenswürdiges Verhalten wird erwartet. Verbot von Rechtsmissbrauch.
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Beweislast (Art. 8 ZGB): Wer etwas behauptet, muss es auch beweisen können.
Wo kein Kläger, auch kein Richter: Privatrechtliche Streitigkeiten gelangen nur vor Gericht, wenn sich eine Partei wehrt. Im Strafrecht muss der Staat ein Verfahren eröffnen.
Keine Strafe ohne Gesetz: Bestraft werden kann man nur für eine Tat, die auch verboten ist.
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Zivilgesetzbuch ZGB
Grundsätzliches: Regelt sehr viele persönliche Rechtsfragen. Ist gegliedert in:
- Einleitung
- Personenrecht
- Familenrecht
- Erbrecht
- Sachenrecht
- Obligationenrecht
1. Personenrecht: Natürliche/Juristische Personen; Rechtsfähigkeit/Handlungsfähigkeit/Urteilsfähigkeit.
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2. Familienrecht: Verlöbnis, Ehe, Scheidung, Güterstände, Verwandschaft und Erwachsenenschutz
3. Erbrecht: Erbberechtigung, Parantele, Pflicht- und Freiteile.
4. Sachenrecht: Eigentum/Besitz, bewegliche/unbewegliche Gegenstände, Übertragung
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Obligationenrecht (OR)
Grundsätzliches: 5. Teil des ZGB. Enthält Regelungen zu Obligationen. Ist gegliedert in:
- Allgemeine Bestimmungen (Verträge, Formvorschriften)
- Einzelne Vertragsverhältnisse (Kauf/Tausch, Miete/Pacht, Arbeitsverträge)
- Handelsgesellschaften/Genossenschaften
- Handelsregister
- Wertpapiere
Obligation: Forderungs- und Schuldverhältnis. Ein Schuldner schuldet einem Gläubiger eine Verpflichtung.
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Vertrag
Formrichtigkeit
Formloser Vertrag: Kauf am Kiosk, Miete, Arbeitsvertrag
Schriftlicher Vertrag: Leasingvertrag, Konsumkredite
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Öffentliche Beurkundung: Ehevertrag, Grundstückkauf
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Verjährung
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5 Jahre: bei wiederkehrenden Leistungen (Miete, Lohnforderungen) und ausgewählte Forderungen (Rechnungen für Handwerker, Ärzte, Anwälte)
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Voraussetzungen
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Gültiger Vertragsinhalt (keine Rechtsverletzung, nicht unmöglich, nicht sittenwidrig)
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Gesetze und Normen
Rechtsquellen
Geschriebenes Recht
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Umfasst alle Rechtsnormen, die in den Gesetzesbüchern vorkommen.
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Richterrecht
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Richterrecht nach den Regeln, die es selber aufstellen würde, wenn es Gesetzgeber wäre.
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