Teil 6 Arbeitsrechtliche Grundlagen und Personalfreisetzung

Hierarchische Struktur der Rechtsquellen

Europarecht

GG BVerfG

Gesetz (BAG)

Tarifvertrag AG-Verband <-> Gewerkschaft

Betriebsvereinbarung Betriebsleitung <-> Betriebsrat

Arbeitsvertrag Arbeitgeber <-> Arbeitnehmer

Weisung des Arbeitgebers AG <-> AN

Untergliederung des Arbeitsrecht

individuelles Arbeitsrecht

Arbeitsvertragsrecht

Arbeitsschutzrecht

Kollektives Arbeitsrecht

Tarifvertragsrecht

Betriebsverfassungsrecht

Arbeitskampfrecht (Streikrecht, Aussperrungsrecht)

"Gleichbehandlungsgrundsatz"

Rechte des Betriebsrats

Informationsrecht

Arbeitgeber muss über Pläne umfassend informieren

Vorschlagsrecht

Vorschläge vom BR müssen zur Kenntnis genommen und geprüft werden

Anhörungsrecht

Meinungen des BR müssen eingeholt werden

Beratungsrecht

BR muss zur Beratung hinzugezogen werden

Widerspruchsrecht

Kann Zustimmung verweigern, damit Entscheidungen blockieren

Vetorecht

bestimmte Entscheidungen können nicht gegen den Willen des BR durchgesetzt werden

Initiativrecht

BR kann bestimmte Handlungen oder Unterlassungen verlangen

Gründe für Personalfreisetzung

Konjunkturbedingter Absatzrückgang

Saisonaler Absatzrückgang

Strategische Neuausrichtung

Stilllegung von Betriebsteilen

Fehler in der Personalplanung

Arten von Maßnahmen gegen Personalabbau

Unternehmenspolitische Maßnahmen

Marketingaktivitäten

Staatliche Beschäftigungsgarantien

Verschiebung von Rationalisierung

Kostensenkungen im Betrieb

Personalpolitische Maßnahmen

Förderung regionaler Mobilität

Förderung von Mehrfachqualifikationen

Qualitative Anpassungsmaßnahmen

Umschulung

Fortbildung

Aufgabenstrukturierung

Quantitative Anpassungsmaßnahmen (örtliche, zeitliche)

Vernetzung

Umsetzung

Urlaubsgestaltung

Abbau von Mehrarbeit

Kurzarbeit

Einstellungsstopps

Aufhebnungsverträge

Vorzeitige Pensionierungen

Beendigung von Personalleasing

Merkmale zur Berücksichtigung aus Arbeitnehmersicht

Harte Maßnahmen zur Personalfreisetzung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers

Ordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung

Kündigung aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist

Kündigung nach gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher vereinbarter Kündigungsfrist

Kündigungsfristen

2 Jahre

1 Monat

5 Jahre

2 Monate

8 Jahre

3 Monate

10 Jahre

4 Monate

12 Jahre

5 Monate

15 Jahre

6 Monate

20 Jahre

7 Monate

Personenkreis mit besonderem Kündigungsschutz

Mitglieder vom BR

Mitglieder des Wahlausschusses

Schwerbehinderte

Schwangere und Wöchnerinnen (Frau nach Schwangerschaft)

Elternzeitler

Auszubildende

Personenbedingte Kündigung

Arbeitnehmer ist nicht mehr in der Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen

Persönliche Umstände führen zu betrieblichen Störungen

Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Beendigungsinteresse des AG muss gegenüber dem Fortsetzungsinteresse des AN überwiegen

negative Prognose

Arbeitnehmer ist aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht in der Lage seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen

Interessenabwägung

Zwischen den Interessen des AG und des AN

Eingetretene erhebliche, betriebliche oder wirtschaftliche Störungen des Arbeitsverhältnisses sind hinnehmbar

Kündigung unzulässig

Beeinträchtigung aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers nicht zumutbar

Kündigung zulässig

Ungestörter Verlauf des Arbeitsverhältnisses

Dauer der Betriebszugehörigkeit

Alter

Soziale Verhältnisse (Unterhaltspflichtig, Lage auf dem Arbeitsmarkt)

Bewusste Aufnahme des AN, trotz fehlender Eignung

Krankheitsbedingte Kündigung (Eine Krankheit ist an sich kein Kündigungsgrund)

Ausnahmen

Häufige Kurzerkrankungen

Langandauernde Erkrankungen

Krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit

Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

Krankheitsbedingte Leistungsminderung

Voraussetzungen

Negative Gesundheitsprognose

Nicht hinnehmbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastungen

Beendigungsinteresse des AG überwiegt gegenüber Fortsetzungsinteresse des AN

Alkohol- und Drogenabhängigkeit (Gleiche Bedingungen wie bei krankheitsbedingter Kündigung)

Entstehung von Arbeitsausfällen durch Folge der Abhängigkeit

Negative Gesundheitsprognose und AN lehnt Entziehungskur ab

Kur erfolglos

Massentlassung (Eingeschränkt, bei mehr als 20 MA, größere Anzahl, innerhalb von 30 Tagen)

20-59 AN

mind. 5 AN

60-499 AN

mind. 10% der AN oder mind. 25 AN

500 und mehr AN

mind. 30 AN

Zahl der Entlassungen

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Widerspruch gegen eine Personalfreisetzung (ordentliche Entlassung)

Widerspruch vom Betriebs- oder Personalrat innerhalb 1 Woche

Soziale Gesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt

Gegen Richtlinien verstoßen

AN kann an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden

Weiterbeschäftigung nach Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich

Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen mit Einverständnis des AN

Gegen außerordentliche Entlassungen kann kein Widerspruch eingelegt werden

Outplacement (Mitarbeiter Orientierung und konkrete Hilfestellung beim Wechsel in eine neue Beschäftigung)

Vorteile

Nachteile

Beugt dem Imageverlust vor, Vermeidet Rechtsstreitigkeit

Spart Abfindungen

Signalisiert dem Mitarbeiter gewisse Wertschätzung

Reduziert emotionale Belastung der Beteiligten

Hohe Kosten

Verlängerung des Trennungsprozesses

ist reaktiv und verhindert nicht die Personalfreisetzung

Entlassungsgespräch

Vorbereitung

Fakten

Einzelheiten der Trennung

Einladung

Zeitpunkt

Durchführung

direkt

geschlossen

nicht länger als 15 min

Entlassungsgründe

Wege für die Zukunft

Aufarbeitung

Dokumentation

eigene Zusagen umsetzen

Kündigung vor Gericht

Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach dem schriftlichen Zugang

Weiterbeschäftigung bei unveränderten Arbeitsbedingungen

Entbindung der Weiterbeschäftigung des Arbeitgebers vom Gericht, wenn

Klage - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren Belastung führt

Der Widerspruch unbegründet ist

Falls es gegen die ordentliche Entlassung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat

Falls die Betroffenen Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist