Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von höchstens 6 Wochen:
• Wird Ihre Arbeitslosigkeit oder Ihr Leistungsbezug für
einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen unterbrochen, weil Sie z. B. Ihrer Agentur für Arbeit nicht zur Ver- fügung stehen, bekommen Sie die Leistung nach der Unterbrechung ohne erneute persönliche Arbeitslos- meldung und Antragstellung weitergezahlt. Teilen Sie Beginn und Ende der Unterbrechung rechtzeitig mit. Der Beginn muss spätestens am ersten Tag der Un- terbrechung, das Ende spätestens am Tag nach der Unterbrechung, mitgeteilt werden.
• Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung ist auch dann nicht erforderlich, wenn Sie eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich oder eine Tätigkeit als Selbständige/r oder als mithelfende/r Familienangehörige/r in entsprechendem Umfang aufnehmen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihrer Agen- tur für Arbeit die Arbeitsaufnahme und die Dauer der Beschäftigung unverzüglich mitgeteilt haben.
Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von mehr als 6 Wochen:
War Ihre Arbeitslosigkeit mehr als 6 Wochen unterbro- chen, kann Ihnen die Leistung erst nach erneuter per sönlicher Arbeitslosmeldung weitergezahlt werden.